Die Moschee im allgemeinen Wohngebiet
Ein islamisches Gebetshaus kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden, wenn seine mit ihm typischerweise zur Nachtzeit verbundenen Auswirkungen dem Gebietscharakter widersprechen. Das kommt nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg auch bei Berücksichtigung der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit in Betracht, wenn das Vorhaben in einem nicht mehr als unerheblich anzusehenden Zeitraum für die beiden in die Nachtzeit fallenden Gebete aufgesucht werden soll/darf.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 1 LA 255/0





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