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Die Pizzeria im Allgemeinen Wohngebiet

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16. Oktober 2009 | Verwaltungsrecht

Eine Pizzeria ist auch in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit dieser Begründung jetzt die Klagen von 24 Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsicht des Landkreises Offenbach gegen eine in der Souterrainwohnung eines Reihenendhaus eingerichteten Pizzeria in Rödermark-Oberroden abgewiesen. Die Besonderheit des Falles lag auch darin, dass in der näheren Umgebung der Gaststätte in den vergangenen 30 Jahren ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden war. Sowohl die Kläger als auch insgesamt 250 weitere Nachbarn und Bürger der weiteren Umgebung hatten sich zuvor in einer Unterschriftenaktion gegen die Pizzeria ausgesprochen.

Nach den baurechtlichen Bestimmungen bestehen allerdings gegen die in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegene Pizzeria keine Bedenken. Insbesondere ist das zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Der einschlägige Bebauungsplan ist weiterhin gültig und ermöglicht damit die entsprechende Ausnutzung. Die Gaststätte mit 14 Sitzplätzen und 4 Thekenplätzen dient nach der Überzeugung des Gerichts der Versorgung des Gebiets. Das Gericht hatte sich in einem dreistündigen Ortstermin einen Eindruck von der Pizzeria und der Umgebung machen können; eine in diesem Termin angeregte gütliche Einigung und Lösung des Konflikts ist indes nicht zustande gekommen. Entgegen der zunächst geäußerten Befürchtungen wurden nach Inbetriebnahme der Pizzeria Lärmbelästigungen und Verkehrsprobleme nicht mehr vorgetragen. Die von nur noch einigen Klägern im weiteren Verfahren einzig geltend gemachten Geruchsbelästigungen haben jedoch nach der Auffassung des Gerichts das ortsübliche und damit grundsätzlich hinzunehmende Maß nicht überschritten. Von Bedeutung war hier auch, dass die der Küche der Pizzeria unmittelbar gegenüberliegenden Nachbarn keine Geruchsbelästigungen behauptet haben, wohl aber jene Nachbarn, die weiter entfernt oder der Gaststätte abgewandt ansässig sind. Soweit der Gesetzgeber in einem Allgemeinen Wohngebiet eine der Versorgung des Gebiets dienende Speisewirtschaft zugelassen hat, sind die bei ordnungsgemäßem Betrieb üblichen Emissionen von der Nachbarschaft hinzunehmen.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. August 2009 – 2 K 215/09.DA.

 

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