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Die Raumtemperatur im Klassenzimmer

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6. Februar 2012 | Verwaltungsrecht

Wie warm müssen (bzw. dürfen) Schulräume sein? Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Dresden finden für die Raumtemperaturen in Schulen die geltenden Bestimmungen für Arbeitstätten entsprechend Anwendung, so dass in der Regel Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, wenn die (Klassen-)Raumtemperatur 26 Grad Celsius überschreitet.

In dem vom Verwaltungsgericht Dresden entschiedenen Fall ging es um ein Dresdener Gymnasium: Ab Frühjahr 2012 wird das Schulgebäude des in der Dresdner Innenstadt gelegenen Marie-Curie-Gymnasiums für einen Zeitraum von voraussichtlich zwei Jahren grundlegend renoviert. Für diese Zeitspanne wird die Schule in den Plattenbau des ehemaligen Schubert-Gymnasiums in Dresden-Gorbitz ausgelagert. Nach Besichtigungen des Ausweichquartiers im Sommer 2011 haben mehrere Familien verlangt, dass die Stadt dort Vorkehrungen gegen eine zu starke Aufheizung der nach Osten gelegenen Klassenzimmer trifft. Zur Durchsetzung ihres Anliegens sind vor dem Verwaltungsgericht Dresden dementsprechende Eilanträge gestellt worden.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Eltern Recht gegeben. Die Stadt muss als Schulträgerin dafür sorgen, dass die Schüler nicht unter unzumutbaren Bedingungen ihrer Schulpflicht nachkommen müssen. Nach den für Arbeitsstätten geltenden Regelungen, die auf Schulen entsprechend angewendet werden müssen, sind in der Regel Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn die Raumtemperatur 26 Grad Celsius überschreitet. Aufgrund des Flachdaches und der großflächigen Fenster ist bereits an sonnigen Frühlingstagen bei Außentemperaturen unter 26 Grad Celsius mit wesentlich höheren Werten in den Klassenräumen zu rechnen, die die Schüler beim Unterricht stark beeinträchtigen können.

Die Stadt wurde daher verpflichtet, die Temperaturen in den Klassenzimmern regelmäßig zu kontrollieren. Ab einer gemessenen Temperatur von 25 Grad in einem Klassenraum sind ab der darauf folgenden Nacht unter Aufsicht die Unterrichtsräume quer zu lüften. Bei Bedarf sind zudem für den Sommer 2013 weitere Vorkehrungen gegen zu hohe Temperaturen in den Klassenzimmern zu treffen.

Verwaltungsgericht Dresden, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 – 5 L 1563/11 u. a.

 

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