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Die Windräder und das benachbarte Jagdhaus

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13. April 2011 | Verwaltungsrecht

Der Eigentümer eines als Jagdhaus genehmigten, tatsächlich aber als Wochenend- oder Ferienhaus genutzten Gebäudes wird nicht durch Lärm unzumutbar beeinträchtigt, wenn der für eine im Außenbereich genehmigte Wohnnutzung einzuhaltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts um 1 dB(A) überschritten wird.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreits ist der Kläger Eigentümer eines im Außenbereich von Beltheim stehenden Gebäudes, das bereits 1966 als Jagdhaus genehmigt worden ist. Im Januar 2000 erteilte der Rhein-Hunsrück-Kreis eine Baugenehmigung zur Sanierung des Gebäudes. Seitdem wird es als Wochenend- und Ferienhaus genutzt. 2007 beantragte die Beigeladene, ein Unternehmen der Windenergiebranche, die Errichtung von fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe 138,3 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf Grundstücken in der Gemarkung Beltheim. Nach den vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognosen ist beim Betrieb der Anlagen am Gebäude des Klägers ein Wert von 46 dB(A) zu erwarten. Gleichwohl genehmigte der Rhein-Hunsrück-Kreis das Vorhaben. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein mit dem Antrag, dem Unternehmen unter Abänderung des angefochtenen Genehmigungsbescheides aufzugeben, den Anlagenbetrieb so zu regeln, dass unzulässige Immissionen auf sein Grundstück vermieden würden. Daraufhin erhob der Kläger Klage, die jetzt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz aber ebenfalls erfolglos blieb.

Die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen, so das Verwaltungsgericht, führten nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Zwar werde nach den vorgelegten Lärmgutachten der einzuhaltende Immissionsrichtwert für eine zulässige Wohnnutzung im Außenbereich von nachts 45 dB(A) überschritten. Jedoch sei vorliegend keine dauerhafte Wohnnutzung genehmigt. Ein Jagdhaus, das dem Interesse an einer effektiven Jagdausübung und damit nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen diene, könne für sich nicht den Schutz vor Lärmimmissionen wie ein genehmigtes Wohnhaus beanspruchen. Dies bedeute nicht, dass der Kläger bei der Nutzung seines Jagdhauses jede Form der Immissionsbelastung hinnehmen müsse. Nach der eingeholten Schallprognose werde der Grenzwert für eine Wohnbebauung im Außenbereich aber lediglich um 1 dB(A) überschritten. Diese geringe Überschreitung sei dem Kläger vor dem Hintergrund, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig seien, ohne weiteres zumutbar.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2011 – 1 K 1018/10.KO

 

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