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Diebstähle aus einer Umkleidekabine in der Schule

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25. Juli 2011 | Verwaltungsrecht

Der Schulträger haftet für Diebstähle aus einer Umkleidekabine, wenn der Lehrer vergisst, die Umkleidekabine abzuschließen.

In einem Rechtsstreit, der jetzt die Justiz in Sachsen-Anhalt beschäftigt hat, gab es am 02.11.2009 es in der Berufsschule Wirtschaft und Verwaltung in der Albert-Vater-Strasse in Magdeburg eine Diebstahlsserie, die nicht aufgeklärt wurde. Den 19jährigen Klägern wurden aus dem unverschlossenen Umkleideraum während des Sportunterrichts eine Hose, ein Handy sowie die PKW-Schlüssel entwendet, so dass ein Austausch der Schlösser erforderlich ist.

Die zuständige Lehrerin hat an diesem Tag vergessen, die Umkleideräume zu verschließen. Dies wäre jedoch ihre Aufgabe gewesen. In diesem Versäumnis der Lehrerin hat das Gericht eine Amtspflichtverletzung gesehen.

Auf die Klage des Schülers verurteilte daraufhin das Landgericht Magdeburg das Land Sachsen-Anhalt als Schulträger zum Schadensersatz gegneüber dem Berufsschüler. Allerdings erkannte das Landgericht bei dem Handy und der Hose nicht den Neupreis, sondern nur den Zeitwert bei der Berechung der Schadenshöhe an, so dass bei dem 1 Jahr alten Handy z.B. nach erfolgtem Modellwechsel nur noch 50% des Kaufpreises als Schaden zu ersetzen war.

Das beklagte Land Sachsen-Anahlt hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt, diese aber wieder zurückgenommen nachdem das Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen hat, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Fehler der Lehrerin entgegen der Ansicht des Landes nicht mit leichter Fahrlässigkeit („Augenblicksversagen“) sondern mit mittlerer Fahrlässigkeit bewertet. Nicht entscheidend aus Sicht des Oberlandesgerichts war auch, dass nach der Schulordnung ein Mitbringen von Wertgegenständen nach Möglichkeit nicht erfolgen sollte. Zweifelhaft sei hier bereits, ob ein Handy oder Autoschlüssel überhaupt „Wertgegenstände“ seien. Im Übrigen enthalte die Regelung kein ausdrückliches Verbot, da das Mitbringen nur „nach Möglichkeit“ nicht erfolgen sollte.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 3. März 2011 – 10 O 2046/10
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 U 46/11

 

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