Diskotheken und der Bebauungsplan
Trifft eine Gemeinde im Rahmen eines zur Behebung von Fehlern eines Bebauungsplans durchgeführten ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich einer anderen inhaltsgleichen Festsetzung dieses Bebauungsplans eine neue Abwägungsentscheidung, wird die Frist für einen Normenkontrollantrag auch insoweit erneut in Lauf gesetzt.
Will eine Gemeinde einer in einem Gewerbegebiet noch stattfindenden, Bestandschutz genießenden Wohnnutzung bei der von ihr beabsichtigten Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken ein Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen, ist das Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn es hinter dieser eigenen Vorgabe zurückbleibt.
Diskotheken als eine Unterart von Vergnügungsstätten sind nicht stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen. Vielmehr kommt es für die Beurteilung, ob eine kerngebietstypische Diskothek in Rede steht, auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 S 1292/10





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