Duale Hochschule und die Wehrpflicht
Eine Rückstellung vom Wehrdienst wegen eines bereits zugesagten, aber noch nicht angetretenen Ausbildungs-/Studienplatzes bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht möglich.
Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG führt Tatbestände auf, in denen eine solche besondere Härte in der Regel vorliegt.
Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
- eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
- ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
- einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
- einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
- eine bereits begonnene Berufsausbildung
Bei dem beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW1, bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist2, handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet3. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm lässt nicht den Schluss zu, dass § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG nur solche dualen Studiengänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind4.
Der Kläger kann sich auch nicht auf den letzten Halbsatz des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG berufen, wonach ein Zurückstellungsgrund vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesicherten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Sein an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beabsichtigtes Studium stellt keine Berufsausbildung in diesem Sinne dar. Die besondere Privilegierung in § 12 Abs. 4 S. 2 letzter Halbsatz WPflG knüpft ausdrücklich an eine Berufsausbildung an. Dieser Begriff wird bei der Aufzählung der möglichen Zurückstellungsgründe in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG allein in Nr. 3 e genannt und so deutlich gegen sonstige Arten der Ausbildung abgegrenzt. Der letzte Halbsatz in § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG greift diesen Begriff in Bezug auf eine Verhinderung wieder auf, sodass sich der Zurückstellungsgrund der Verhinderung der Aufnahme einer Berufsausbildung schon nach seinem Wortlaut nur auf diese Nr. 3 e bezieht und nicht (auch) auf Nr. 3 c mit der Regelung für den dualen Bildungsgang5. Auch gesetzessystematische Gründe sprechen dagegen, bei Vorliegen des spezielleren Tatbestands des dualen Bildungsgangs das Zurückstellungsbegehren zugleich unter den an den allgemeineren Begriff der Berufsausbildung anknüpfenden Tatbestand des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG zu subsumieren, der bereits im Vorfeld der Ausbildung Einberufungsschutz vermittelt. Vielmehr erweist sich § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG als abschließende Regelung der Zurückstellung bei Vorliegen eines dualen Bildungsgangs. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn – anders als bei der DHBW – die duale Ausbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, was nach der – durch Inkrafttreten des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG am 09.08.2008 – überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts6 den dualen Studiengang kennzeichnete.
Selbst wenn man dies anders sähe7, scheiterte die Einordnung des Studiums an der DHBW als Berufsausbildung im Sinne der Zurückstellungsregelung jedenfalls daran, dass die in das Studium an der DHBW integrierte praktische Ausbildung im Betrieb nicht zu einem eigenständigen Abschluss führt, der Absolvent der Ausbildung vielmehr ausschließlich den akademischen Grad eines Bachelors erwirbt. Zwar erfasst der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts nicht nur anerkannte Ausbildungsberufe nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG, dass der Gesetzgeber – bereits anlässlich einer Gesetzesänderung im Jahr 1971 und erst recht im Zuge der Neufassung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG durch das Zweite Zivildienstgesetzänderungsgesetz8 – bestrebt war, die Tatbestände der Zurückstellung wegen einer Ausbildung auszuweiten und sich dabei von der Begriffsbestimmung des Berufsbildungsgesetzes gelöst hat9. Essentiell für die Annahme einer Berufsausbildung im wehrpflichtrechtlichen Sinn ist aber – auch auf Grundlage der früheren Fassungen der Norm – dass die Ausbildung zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss10. Daran fehlt es bei der hier zu beurteilenden Ausbildung an der DHBW, einem Studium an einer Studienakademie mit integrierter praxisorientierter Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte.
Beinhaltet der ins Auge gefasste duale Bildungsgang nach alledem keine Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 e und S. 2 (letzter Halbsatz) WPflG, ist er zwar nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG vor dessen Unterbrechung geschützt, nicht aber bereits vor seiner Aufnahme.
Der Kläger kann auch nicht aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG zurückgestellt werden. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn – wie hier – der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Sind die Voraussetzungen einer Zurückstellung des für den Lebenssachverhalt einschlägigen Tatbestandes des Satzes 2 nicht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 scheidet aus. Satz 1 kann nur Anwendung finden, wenn ein Sachverhalt nicht unter die Sondertatbestände des Satzes 2 fällt11. Etwas anderes gilt nur, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. Juni 2010 – 9 K 536/10
- vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, S. 2 LHG↩
- duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009↩
- anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urteil vom 30.06.2009 – AN 15 K 09.00653 und 09.00875, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschluss vom 19.05.2009 – 10 L 222/09, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 – 6 C 9/07, NVwZ-RR 2008, 263↩
- vgl. dazu im Einzelnen VG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2010 – 9 K 199/10↩
- ebenso VG München, Beschluss vom 11.05.2010 – M 15 S 10.1970; VG Regensburg, Beschluss vom 26.04.2010 – RO 7 S 10.621; VG Freiburg, Beschluss vom 24.06.2009 – 6 K 980/09↩
- BVerwG, Urteil vom 11.06.2008 – 6 C 35.07↩
- vgl. VG Ansbach, a.a.O.↩
- vom 27.09.2004, BGBl. I S. 2358↩
- BVerwG, Urteil vom 22.08.2007 – 6 C 28.06, NVwZ-RR 2008, 39↩
- BVerwG, Urteil vom 22.08.2007, a. a. O., m. w. N.↩
- BVerwG, Urteil vom 24.10.1997 – 8 C 21/97, BVerwGE 105, 276↩





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