Effektiver Rechtsschutz und die Nichtzulassung der Berufung

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Dabei erfordert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbietet den Gerichten in diesem Fall daher eine Auslegung und Anwendung des Prozessrechts, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren2. Dies gilt auch, soweit das Prozessrecht wie hier in § 124 Abs. 2 VwGO das Rechtsmittel der Berufung von einer Zulassung abhängig macht3. Zwar begegnen derartige Regelungen als solche keinen Bedenken4. Es ist den Gerichten aber verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung solcher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen5. Das Rechtsmittelgericht darf die von der Prozessordnung eröffneten Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen „leerlaufen“ lassen1.

Effektiver Rechtsschutz und die Nichtzulassung der Berufung

Zwar wird die Möglichkeit, das durch § 124 Abs. 1 VwGO unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO eröffnete Rechtsmittel der Berufung in Anspruch zu nehmen, nicht bereits dadurch in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt hat, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweise. Denn es begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf andere rechtliche Erwägungen abstellt als das Verwaltungsgericht und deshalb die Zulassung ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist6. Dies lässt sich nämlich grundsätzlich mit der der Entlastungsfunktion des Zulassungsverfahrens7 entsprechenden Begründung sachlich rechtfertigen, dass ein Berufungsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie nicht um eines Fehlers willen geführt werden solle, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben werde.

Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens und stellt deshalb eine unzumutbare und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Einschränkung des Zugangs zum Berufungsverfahren dar, wenn das Oberverwaltungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Erwägungen aufrechterhält, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht8.

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt hat, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig, weil die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse durch den Vater für eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreiche, erforderte dies mithin den Rückgriff auf Erwägungen, deren Heranziehung über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht8. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts schränkt damit den nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für den Fall einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eröffneten Zugang zum Berufungsverfahren in einer unzumutbaren und nicht durch Sachgründe gerechtfertigten Weise ein und verletzt dadurch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 1 BvR 500/07

  1. vgl. BVerfGE 96, 27, 39; stRspr[][]
  2. vgl. BVerfGE 78, 88, 99; stRspr[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerfGK 5, 369, 373[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, 1164[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2002 – 1 BvR 1710/02[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05, für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO[]
  7. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 1, 15, 19 (Sept. 2004) []
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05[][]