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Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten

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23. August 2011 | Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen sich der Kreis Dithmarschen gegen eine für ihn vom Innenminister erlassene Satzung zur Regelung der Schülerbeförderungskosten gewandt hatte.

Nachdem der Kreistag in Heide sich mehrfach gegen den Erlass einer im Schulgesetz zwingend vorgesehenen Satzung zur Regelung von Eigenbeteiligungen bei den Schülerbeförderungskosten gewandt hatte, hatte der Innenminister als Kommunalaufsichtsbehörde für den Kreis Dithmarschen – im Wege der sogenannten Ersatzvornahme – rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres eine entsprechende Satzung erlassen.

Dieses Vorgehen hat das Verwaltungsgericht in Schleswig in zwei Eilverfahren nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig bestätigt. Die Maßnahme sei weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Der Kreis sei seiner gesetzlichen Verpflichtung zum fristgerechten Erlass einer Satzung nicht nachgekommen. Bei Erlass der Satzung anstelle des Kreises habe sich der Innenminister inhaltlich am vorliegenden Satzungsentwurf der Kreisverwaltung in Heide orientiert und damit auch die regionalen, sozialen und sonstigen Besonderheiten des Kreises Dithmarschen hinreichend berücksichtigt.

Mit der gesetzlichen Verpflichtung der Kreise, eine Eigenbeteiligung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Beförderungskosten durch Satzung zu regeln, sei auch nicht in den Kernbereich des verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrechts eingegriffen worden. Der vom Innenminister durch den Erlass der Satzung vorgenommene Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht erweise sich vielmehr als verhältnismäßig, insbesondere auch deshalb, weil unter rein fiskalischen Gesichtspunkten durch die Kostenbeteiligung der Kreis finanziell nicht be- sondern entlastet werde.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. August 2011 – 6 B 37/11 und 6 B 38/11

 

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