Ein Schotterweg zum Wohngebäude

Die Erteilung eines Bauvorbescheides darf dann verweigert werden, wenn die Erschließung nicht gesichert ist. Für ein nicht privilegiertes Wohnbauvorhaben im Außenbereich ist ein teilweise geschotterter und mit unsortiertem Material befestigter Wirtschaftsweg keine ausreichende Erschließung; hier ist regelmäßig ein Weg notwendig, der asphaltiert ist.

Ein Schotterweg zum Wohngebäude

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung der beklagten Verbandsgemeinde bestätigt. Die Klägerin war Eigentümerin eines Wochenendhauses, das am Standort einer Mühle im Außenbereich einer Ortsgemeinde im Hunsrück 1968 bauaufsichtlich genehmigt worden war. Das Anwesen liegt rund 300 m vom Ortsrand entfernt und kann nur über einen Wirtschaftsweg erreicht werden, der teilweise geschottert, teilweise auf einer Wegestrecke von ca. 80 m mit unsortiertem Material leicht befestigt ist. Im August 2010 stellte die Eigentümerin einen Antrag auf die Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Erweiterungsbau und bezeichnete das Bauvorhaben mit „Nutzung als Wohngebäude“. Dies lehnte die zuständige Verbandsgemeinde mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Eigentümerin Klage.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Das Vorhaben ist schon deshalb nicht zulässig, weil die Erschließung nicht gesichert ist. Das Anwesen verfügt über keine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit. Für ein nicht privilegiertes Wohnbauvorhaben im Außenbereich ist eine wegemäßige Erschließung notwendig, die in vergleichbarer Weise wie ein Weg in der Ortslage befahrbar ist. Dem genüge regelmäßig nur ein Weg, der asphaltiert ist. Nur hierdurch wird gewährleistet, dass der durch eine Wohnnutzung hervorgerufene Ziel- und Quellverkehr bewältigt werden kann. Im Übrigen beeinträchtigt das Vorhaben auch sonstige öffentliche Belange. So widerspricht es den Darstellungen des einschlägigen Flächennutzungsplans, da Grünland im Bereich des Vorhabens ausgewiesen ist, und es auch zum Entstehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt.

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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2012 – 7 K 974/11.KO