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Entscheidung trotz Antragsrücknahme

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22. März 2011 | Verwaltungsrecht

Hat das Verwaltungsgericht trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Antrag in der Sache (negativ) entschieden, ist dieser Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers hin vom Beschwerdegericht aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Antragsteller zu tragen; die Gerichtsgebühr bemisst sich unter Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Nummer 5211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind unter entsprechender Anwendung von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben; Gerichtskosten sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

Durch die Rücknahmeerklärung ist die Rechtshängigkeit des seinerzeitigen Verfahrens in erster Instanz unmittelbar beendet worden, so dass nur noch ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens hätte ergehen dürfen. Ob es seinerzeit nicht zum Ausdruck dieses per Telefax übermittelten Schreibens gekommen oder ob möglicherweise ein Ausdruck des Schreibens im Haus der Gerichte nicht richtig an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden ist, bleibt für den Eingang des Schreibens in den Verantwortungsbereich des Verwaltungsgerichts und damit für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung unerheblich1. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Beschluss antragsgemäß aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr bemisst sich unter Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Nr. 5211 KV GKG, weil bei richtiger Sachbehandlung ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme hätte ergehen müssen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für die vorliegende Fallkonstellation besteht eine Regelungslücke in den Kostenbestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, die am ehesten durch den Rechtsgedanken dieser Norm zu schließen ist. Eine Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin ist nicht angebracht, weil die Antragsgegnerin nicht als „unterliegender Teil“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzustufen ist, nachdem das streitige Prozessverhältnis zwischen ihr und dem Antragsteller bereits in erster Instanz durch seine Rücknahmeerklärung beendet wurde; § 154 Abs. 1 VwGO ist nur in Verfahren anwendbar, die – anders als das vorliegende Beschwerdeverfahren – mit einer Entscheidung in der Hauptsache enden, aus der sich das Unterliegen eines Verfahrensbeteiligten ergibt2. Die Beschwerde ist auch nicht im Sinne von § 154 Abs. 2 VwGO ohne Erfolg eingelegt worden. Ist somit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, so führt diese Maßgabe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Beteiligten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von einer Kostenbelastung freizuhalten, weil es bei richtiger Sachbehandlung in der ersten Instanz zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gekommen wäre. Im Übrigen ist es sachgerecht, die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen zu lassen. Ein anderes Ergebnis wäre nicht nachvollziehbar, da weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin es zu vertreten haben, dass es zu dem vorliegenden (überflüssigen) Beschwerdeverfahren gekommen ist, und es daher für beide Seiten unzumutbar erschiene, sich an den außergerichtlichen Kosten der Gegenseite beteiligen zu müssen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 3 Nc 151/09

  1. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 81 Rn. 9; § 74 Rn. 11
  2. vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 154 Rn. 21

 

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