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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar

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30. Juni 2010 | Verwaltungsrecht

Wer im Verkehrszentralregister 14 Punkte hat und einer deshalb erfolgten Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, verliert seinen Führerschein, auch wenn der Punktestand zwischenzeitlich (wegen Ablaufs der Tilgungsfrist) unter 14 Punkte gesunken ist.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße entschiedenen Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete deshalb im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. April 2010 keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung vorgelegt hatte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2010 die Fahrerlaubnis.

Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Antragsteller Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt. Er trug vor, dass sein Punktestand während des Laufs der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids auf 13 Punkte gesunken sei. Eine bisher im Register eingetragene Ordnungswidrigkeit aus dem Jahr 2005 sei nämlich nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist zum 17. März 2010 gestrichen worden. Ein Aufbauseminar dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.

Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Anordnung zur Teilnahme an dem Seminar (hier: Dezember 2009) und nicht der spätere Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mai 2010. Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010 – 3 L 526/10.NW

 

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