Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Eignungsgutachtens
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV kommt nicht in Betracht, wenn in der zugrunde liegenden behördlichen Gutachtenanordnung der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) fehlt.
Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wobei ungeeignet in diesem Sinne gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige ist, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 vorliegen. Diese VoraussetÂzungen sind im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Den Akten lassen sich keine tragfähigen UmÂstände entnehmen, die dem Antragsgegner – ohne vorherige Anforderung eines EignungsÂgutachtens – die Gewissheit der mangelnden Fahreignung des Antragstellers i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV hätten vermitteln können. Der Antragsgegner geht offensichtlich auch selbst nicht davon aus, dass beim Antragsteller ein die Fahreignung gemäß Nrn. 9.1 ff. der Anlage 4 zur FeV ausschließender Mangel nachweislich vorliegt. Vielmehr ist er nach der den angefochtenen Bescheid tragenden Begründung der Auffassung, er habe von der fehÂlenden Eignung des Antragstellers ausgehen dürfen, weil sich dieser der zur Abklärung bestehender Eignungszweifel angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unÂterzogen haÂbe. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV grundsätzlich auf die Nichteignung des Betroffenen geÂschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich einer nach den straßenverkehrsrechtlichen VorÂschriften vorgesehenen Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anordnung einer solchen Untersuchung bzw. der Vorlage des entsprechenden Gutachtens ihrerseits rechtmäßig war1.
Die an einen Fahrerlaubnisinhaber gerichtete Aufforderung, ein fachärztliches Eignungsgutachten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV beizubringen, setzt unter anderem voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen (in verständlicher und nachvollziehbarer Weise) die GrünÂde für die Zweifel an seiner Eignung darlegt und die für die Untersuchung in Betracht kommende(n) Stelle(n) angibt (§ 11 Abs. 6 Satz 2 – 1.HS – FeV); darüber hinaus hat sie ihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 – 2.HS – FeV mitzuteilen, dass er die der Untersuchungsstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
Den letztgenannten Hinweis enthält die streitige Gutachtenanordnung vom 09.12.2010 nicht, so dass sie sich – aus formalen Gründen – als rechtswidrig erweisen und deshalb nicht als tauglicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV in Betracht kommen wird.
Mit den in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV geregelten Unterrichtungs- und Informationspflichten (in Verbindung mit der der Behörde in Satz 1 der Vorschrift auferlegten Verpflichtung, die Fragestellung für die Begutachtung konkret festzulegen) soll der betroffene Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt werden, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die an ihn gerichtete Gutachtenanordnung rechtmäßig oder – mit der Folge, dass er sich ihr verweigern kann, ohne die negativen Folgen des § 11 Abs. 8 FeV befürchten zu müssen – rechtswidrig ist. Zugleich soll er sich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung auch daÂrüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich – mit der Gefahr, seine Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen – einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Gutachtenanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann2, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen AnÂordÂnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden3.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 7. März 2011 – 6 B 19/11
- BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 – 3 C 13.01, NJW 2002, 78 m.w.N.↩
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1994 – 11 B 157/93, DAR 1994, 372 m.w.N.↩
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.05.2008 – 11 CS 08.616, Rn. 48, 50; Beschluss vom 28.09.2006 – 11 CS 06.732↩




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