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Ermessensausübung bei der Marktzulassung

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10. August 2009 | Verwaltungsrecht

§ 70 Abs. 1 GewO bestimmt, dass Jedermann, der dem Teilnehmerkreis eines Marktes angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist. Da allerdings ein Markt nicht endlos wachsen kann, sondern immer nur in einem räumlich begrenzten Umfeld stattfindet, kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen, § 70 Abs. 3 GewO. Auch kann der Veranstalter, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, den Markt auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden, § 70 Abs. 2 GewO.

Soweit der Markt durch die örtliche Kommune veranstaltet wird, kann die Gemeinde selbstverständlich auch die Anbieterauswahl treffen, wobei ihr ein weitreichendes Ermessen zusteht, dessen Ausübung die Gemeinde gegenüber den abgelehnten Bewerbern allerdings im Einzelfall begründen muss, §§ 39, 40 VwVfG.

Wie jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, verlangt eine den Grundrechtsschutz sichernde Verfahrensgestaltung für alle Bewerber auf Zulassung zu einer festgesetzten Veranstaltung (§ 70 Abs. 1 – 3 GewO) ein gerichtlich überprüfbares Verfahren1. Die bei der Ablehnung einer beantragten Marktzulassung erforderliche Ermessensbegründung (§§ 39,40 VwVfG) muss dem erfolglosen Bewerber daher rechtzeitig, grundsätzlich spätestens mit dem Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gegeben werden2.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. August 2009 – 7 ME 80/09

  1. Nds. OVG, Urteil vom 16.06.2005 – 7 LC 201/03 -, NVwZ-RR 2006, 177, 179
  2. Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt, § 70 Rn. 10, 31; Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 70 Rn. 56

 

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