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Errichtung einer neuen Gesamtschule in Niedersachsen

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20. Februar 2012 | Verwaltungsrecht

Die Außervollzugsetzung der Vorschriften der niedersächsischen Schulorganisationsverordnung, nach denen neu zu errichtende Integrierte Gesamtschulen mindestens fünfzügig sein müssen und der Schulträger seinen schulorganisatorischen Entscheidungen eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre zugrunde zu legen hat, ist jetzt vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg lehnte einen entsprechenden Eilantrag des Landkreises Nordheim ab. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die angegriffenen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung nach summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liegt ein von dem Landkreis angeführter Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und den Gleichheitssatz nicht vor. Der Landesgesetzgeber hat bei der Schulorganisation einen weiten Gestaltungsspielraum. Damit geht die Befugnis einher, im Einzelnen die Voraussetzungen für die Errichtung und die Größe neuer Schulen näher festzulegen. Die Vorgabe der Fünfzügigkeit für Integrierte Gesamtschulen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Zwar muss die neue Schulform der Oberschule demgegenüber nur zwei- oder dreizügig sein. Für diese Differenzierung gibt es aber sachliche Gründe. Während die Integrierte Gesamtschule grundsätzlich im Sekundarbereich I einen gymnasialen Teil und eine Oberstufe mit den Klassenstufen 11 und 12 (Sekundarbereich II) führt, ist dies bei der Oberschule vom Prinzip her nicht der Fall, weil diese nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherigen Schulformen der Haupt- und der Realschule ersetzen soll. Auch die Ausnahme für vor dem 1. August 2008 errichtete Gesamtschulen, die im Sekundarbereich I nur vier- bzw. dreizügig sein müssen, ist unter Vertrauensschutzgesichtpunkten nicht zu beanstanden.

Schließlich ist der Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren von dem weiten Gestaltungsspielraum des Landesnormgebers gedeckt. Gerade mit Blick auf die mit der Errichtung einer neuen Schule einhergehenden finanziellen und organisatorischen Auswirkungen und die erforderliche Planungssicherheit für die Eltern und Schüler ist dieser Zeitraum nicht übermäßig lang.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2012 -2 MN 244/11

 

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