EU-Führerschein – und der Wohnsitz

Derjenige Inhaber eines EU-Führerscheins, der die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung für sich beansprucht, muss den für ihn günstigen Sachverhalt vollumfänglich beweisen und hat hierzu substanziiert vorzutragen hat.

EU-Führerschein – und der Wohnsitz

Eine solche Beweislastregelung gilt zumindest in dem Fall, dass mittels unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats festgestellt werde, dass der im ausländischen EU-Führerschein eingetragene Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat unrichtig sei, der Führerscheininhaber aber geltend mache, er habe tatsächlich einen anderen, im EU-Führerschein nicht eingetragenen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedstaat innegehabt und daher das Wohnsitzerfordernis erfüllt1.

Für diesen hier allein entscheidungserheblichen Anwendungsfall ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, substanziierte Darlegungen zur Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses zu machen. Danach hat der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er trotz einer das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung des Ausstellermitgliedstaats darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Austellermitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden2. Es liegt auf der Hand, dass dieselbe Obliegenheit den Fahrerlaubnisinhaber auch dann trifft, wenn die Annahme, das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis sei bei der Fahrerlaubniserteilung erfüllt gewesen, nicht ?- wie in jenem Fall – durch eine für den Betroffenen negative Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde widerlegt wird, sondern – wie hier – sonstige aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende und nach Würdigung des Tatsachengerichts3 unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist.

Weiterlesen:
Der polnische Führerschein und der deutsche Wohnsitz

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 3 B 48.2014 –

  1. BayVGH, Urteil vom 16.06.2014 – VGH 11 BV 13.1080[]
  2. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 3 C 18.12, BVerwGE 146, 377 Rn. 30[]
  3. vgl. dazu BVerwG, a.a.O. Rn. 26[]