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Fällung eines Naturdenkmals

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20. März 2009 | Verwaltungsrecht

Die Naturdenkmalverordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein aus dem Jahre 2001 ist unwirksam, soweit mit ihr Eiche im Ortsteil Wilden der Gemeinde Wilnsdorf als Naturdenkmal unter Schutz gestellt worden ist. Der nach einem Gutachten schätzungsweise etwa 150 Jahre alte Baum, der teilweise auf einem privaten Hausgrundstück und teilweise auf dem vor dem Grundstück verlaufenden Gehweg einer kommunalen Straße steht, soll nach dem Willen der Grundstückseigentümer und der Gemeinde Wilnsdorf beseitigt werden, weil er nach deren Auffassung unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Die Naturdenkmalverordnung des Kreises kann die Fällung nicht verhindern; das folgt aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg, mit denen das Gericht den Feststellungsklagen der Grundstückseigentümer und der Gemeinde gegen den Kreis stattgab.

Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Kläger die ursprünglich begehrte Befreiung von dem Fällverbot der Verordnung beanspruchen konnten. Denn die Unterschutzstellung der Eiche erwies sich als unwirksam, weil dem Kreis bei Erlass der Verordnung ein folgenschwerer Fehler unterlaufen war: Die Eigentümer des betroffenen Hausgrundstücks hatten im Verordnungsverfahren angeregt, den Baum, der erstmals im Jahre 1968 als Naturdenkmal ausgewiesen worden war, aus dem Naturschutz zu entlassen. Sie machten geltend, dass der Bürgersteig im Bereich des Baumes nicht mehr begehbar sei und dadurch eine Gefahr für Fußgänger vorliege. Aufgrund eines „Büroversehens“ ging die Kreisverwaltung davon aus, dass sich die Anlieger für die weitere Unterschutzstellung der Eiche ausgesprochen hätten, und ließ die Frage der Verkehrssicherheit ungeprüft.

Dieses Vorgehen führte zu einem rechtlich erheblichen Abwägungsmangel. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs bei der Ausweisung eines Naturdenkmal als abwägungserheblicher öffentlicher Belang zu berücksichtigen sei, wenn ein Konflikt zwischen diesem Belang und den mit der Ausweisung verfolgten Zielen des Naturschutzes in Betracht komme. Die verfahrensführende Behörde müsse nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln, ob bei irgendeinem der vorgesehenen Schutzobjekte eine solche Konfliktlage vorliege. Gebe es jedoch entsprechende Hinweise, müsse die Behörde diesen bei der gebotenen Abwägung nachgehen, auch wenn sie von privater Seite vorgetragen worden seien. Das habe der Kreis unterlassen. Nach der Rechtslage komme es nicht darauf an, ob die konkrete Möglichkeit bestehe, dass das Ergebnis der Abwägung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 25. Februar 2009 – 1 K 1052/07 und 1 K 1057/07

 

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