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Fahrtenbuchauflage trotz verspäteter Anhörung

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18. Mai 2009 | Verwaltungsrecht

Die nach Ablauf der Zweiwochenfrist erfolgte Anhörung des Fahrzeughalters zum Verkehrsverstoß steht nach Ansicht des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn er unzureichend an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt hat. Eine unzureichende Mitwirkung des Halters liegt nach dieser Entscheidung auch dann vor, wenn er erklärt, er verleihe das Fahrzeug an “unterschiedlichste Personen”, keine weiteren Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer macht und nicht ersichtlich ist, dass ihm solche Angaben gänzlich unmöglich sind.

Unterlässt der Halter die erforderlichen Angaben zum Nutzerkreis, so kann er gegen die Fahrtenbuchauflage grundsätzlich nicht erfolgreich geltend machen, sein Aussageverhalten sei nicht kausal für den ausgebliebenen Ermittlungserfolg gewesen. Von einer Fahrtenbuchauflage ist auch nicht schon deswegen abzusehen, weil sich der Halter (erfolglos) bemüht hat, den Fahrer auf einem Beweisfoto minderer Qualität zu erkennen und ihn zu ermitteln, oder weil er in vergleichbarer Weise versucht hat, an der Fahrerfeststellung mitzuwirken.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2009 – 6 B 52/09

 

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