Falschparker – und die Haftung des Abschleppunternehmens

Das von der Kommune herangezogene Abschleppunternehmen haftet nicht dem Eigentümer des beim Abschleppen beschädigten Fahrzeuges gem. § 7 StVG; passiv legitimiert ist der das Abschleppen anordnende Hoheitsträger. Die Anordnung des Abschleppens eines privaten PKW ist die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, für den der die Anordnung verfügende Hoheitsträger gem § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG haftet.

Falschparker – und die Haftung des Abschleppunternehmens

Der Abschleppunternehmer führt den Abschleppvorgang im Auftrag der Stadt/des Staates durch. Er handelt damit nach Auffassung des Amtsgerichts Mannheim bei der Durchführung dieser angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Er wurde von der Stadt zur Erfüllung derer Aufgaben durch einen privatrechtlichen Vertrag herangezogen.

In einem solchen Fall muss die Stadt die Arbeiten des Abschleppunternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen, und es muss so angesehen werden wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre1.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Abschleppunternehmer den Abschleppvorgang durchgeführt hat im Beisein von weiteren Hoheitsträgern, wie z.B. Polizeibeamten, oder nicht2.

Im vorliegenden Fall findet damit quasi eine Haftungsverlagerung auf die zuständige Körperschaft statt. Dies hat zur Folge, dass auch eine Halterhaftung des Abschleppunternehmens nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet, wenn die Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeuges nicht bei dem Betrieb, sondern aufgrund einer unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges erfolgte3.

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Vorliegend erfolgte der von Fahrzeughalter geltend gemachte Schaden aufgrund einer solch unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges. Die vom Fahrzeughalter geltend gemachten Scheuerstellen und Abdrücke lassen sich – falls vorhanden – nach seinem Vortrag allein und ausschliesslich auf den Abschleppvorgang selbst zurückführen.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20. Januar 2012 – 3 C 392/11

  1. vgl. hierzu Staudinger/Wurm, § 839 BGB, Rdn. 101[]
  2. vgl. hierzu Kreissel, Die Haftung des Staates für den Einsatz privater Unternehmer, NVWZ 1994, 349 ff.[]
  3. vgl. hierzu LG Frankfurt, DAR 2000, 268[]