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Führerscheinentzug wegen nicht nachgewiesener Alkoholabstinenz

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25. Mai 2011 | Verwaltungsrecht

Wer in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen ist und nicht nachgewiesen hat, dass er nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ein Jahr Alkoholabstinenz eingehalten hat, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ist in einem solchen Fall berechtigt, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier einen auf die Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahrerlaubnisinhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung des Landkreises Bernkastel-Wittlich abgelehnt.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es erforderlich, so die Trierer Verwaltungsrichter, das Führen von Kraftfahrzeugen in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, weil ohne den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer einjährigen Alkoholabstinenz nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Alkoholabhängigkeit überwunden sei. Deshalb müsse der betreffende Fahrerlaubnisinhaber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben vom Straßenverkehr ferngehalten werden. Dies gelte selbst dann, wenn es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen sei.

Verwaltungsgericht Trier , Beschluss vom 12. Mai 2011 – 1 L 557/11.TR

 

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