Führerscheinenzug bei Konsum von Amphetamin
Mit dem Konsum von Amphetamin ist ein so hohes Gefahrenpotenzial verbunden, dass im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann.
So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde eines Antragstellers beurteilt, der sich gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen CE wendet. Der Antragsteller geriet als Führer eines Kraftfahrzeugs in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Augenlider des Betroffenen stark flatterten und die Pupillen einen sog. Reboundeffekt aufwiesen. Der mit Zustimmung des Antragstellers vor Ort durchgeführte Urintest fiel positiv auf Amphetamine aus. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 11 ng/ml Amphetamin im Serum. Unter dem 7. Juni 2011 forderte der Antragsgegner den Antragsteller wegen der neuerlich aufgetretenen erheblichen Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Vorlage des Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung einschließlich einer Haaranalyse auf und setzte dafür eine Frist von vier Wochen. Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt worden war, entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Juli 2011 die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Maßnahme an.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts lasse sich (noch) nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die angefochtene Verfügung im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben werde, müsste die Beschwerde gleichwohl erfolglos bleiben. Die dann vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits würde zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Eignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. So liegt es hier. Bei der Verkehrskontrolle am 26. November 2010 fiel den Polizeibeamten auf, dass die Augenlider des Antragstellers stark flatterten und die Pupillen einen sog. Reboundeffekt aufwiesen. Es waren mithin Erscheinungen feststellbar, die typischerweise Folge eines Drogenkonsums sind. Der dadurch begründete Verdacht bestätigte sich insofern, als das durchgeführte Drogenscreening in Gestalt einer immunologischen Untersuchung ein positives Ergebnis hinsichtlich Amfetamin hatte. Zwar können derartige Suchtests lediglich als hinweisgebende Analysen, also als Vorteste verwendet werden und sind sie für sich genommen nicht abschließend aussagekräftig. Die erforderliche Bestätigungsanalyse ergab jedoch ebenfalls einen Amfetaminwert, der über der Bestimmungsgrenze lag und selbst bei Berücksichtigung einer maximal zu erwartenden Messunsicherheit nicht sehr weit unterhalb der Bestimmungsgrenze zu verorten war, jedenfalls aber bei dem 3-fachen des Wertes der Nachweisgrenze lag. Diese gewonnenen Erkenntnisse sind durch die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nicht durchgreifend erschüttert worden. Vielmehr haben sich konkrete Anhaltspunkte von hohem Gewicht dafür ergeben, dass der Antragsteller erneut – wie 2008/2009 Cocain – sog. harte Drogen konsumiert hat. Zugleich sprechen schwerwiegende Anzeichen dafür, dass der Antragsteller auch nach Einnahme derartiger Drogen ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und ein derartiges Verhalten auch in Zukunft befürchtet werden müsste. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, dass die Blutuntersuchung einen Wert ergeben hat, der unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml für Amfetamin liegt. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass dieser analytische Grenzwert für Amfetamin keinesfalls mit einem „Wirkgrenzwert“ gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch unterhalb des analytischen Grenzwerts von 25 ng/ml für Amfetamin typischerweise Wirkungen möglich sind1 und ein unterer Gefahrenwert für Amfetamin nicht festgelegt werden kann. Das bedeutet ferner, dass auch bei niedrigeren Werten eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG nicht ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf das mit dem Konsum von Amfetamin verbundene konkrete Gefahrenpotenzial kann mithin unter den hier gegebenen Umständen im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2011 – 12 ME 245/11
- vgl. Möller, a.a.O., § 3 Rn. 192 ff., S. 416 ff.↩





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