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Full Speed beim Junggesellenabschied

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26. Februar 2010 | Verwaltungsrecht

Bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln kann die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und damit zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, ohne dass es dabei auf die Überschreitung bestimmter Blutgrenzwerte ankommt.

In einem jetzt vom Verwaltugnsgericht Leipzig entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Antragsteller bei einer Polizeikontrolle als Fahrer eines Pkw angehalten worden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der angeordneten Blutprobe ergab später einen positiven Befund hinsichtlich der Einnahme von Chrystal (Amphetamine) und Cannabis (Haschisch oder Marihuanna). Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ohne Erfolg. Die Leipziger Verwaltungsrichter bestätigten vielmehr die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde: Auch wenn sich der Antragsteller tatsächlich fahrtauglich gefühlt haben sollte, rechtfertige der Umstand, dass der Antragsteller Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen habe, für sich genommen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rechtlich unerheblich sei, so das Verwaltungsgericht Leipzig in seinen Entscheidungsgründen, dass der Antragsteller die im Rahmen des Bußgeldverfahrens geltenden Grenzwerte hinsichtlich der Betäubungsmittelkonzentration im Blut nicht erreicht habe und dass es sich um eine einmalige Einnahme aus Anlass einer »Abschiedsfete« von seinem langjährigen Junggesellendasein gehandelt habe. Der Führerschein ist damit erst einmal weg.

Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 1 L 1833/09

 

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