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Gastwirt mit Steuerschulden

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4. Februar 2011 | Verwaltungsrecht

Ein Gastwirt kann seine Gaststättenkonzession auch wegen Steuerschulden verlieren.

Dies zeigte sich jetzt wieder einmal in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz, das befannd, dass die Stadt Mainz zu Recht die einem Gastwirt (dem Antragsteller) erteilte Gaststättenerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen hat, weil der Gastwirt seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt hat.

Der Antragsteller betreibt einen Imbiss in der Innenstadt von Mainz. Mit Hinweis darauf, dass er seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme, regte das Finanzamt bei der Stadt Mainz den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis an. Der Antragsteller schulde einen fünfstelligen Steuerbetrag, teilte das Finanzamt mit; es fehlten sowohl Steuervoranmeldungen als auch Steuererklärungen des Antragstellers. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrief daraufhin die Antragsgegnerin die Gaststättenerlaubnis des Antragstellers.

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Er machte geltend, dass er fehlende Steuererklärungen zwischenzeitlich erstellt habe. Er gehe danach von einer weitaus geringeren Steuerschuld aus. Außerdem werde er in der nächsten Zeit einen höheren Betrag an das Finanzamt zahlen und auch damit seinen Rückstand vermindern.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat seinen Antrag abgelehnt, der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei rechtens. Der Antragsteller habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, weil er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Damit habe er die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt, der zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuern angewiesen sei. Außerdem habe er sich hierdurch einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen seiner Konkurrenten verschafft, die ihren Abgabepflichten ordnungsgemäß nachkommen. Auf die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Frage des Verschuldens komme es nicht an. Die zwischenzeitliche Erstellung der Steuererklärungen beseitige den Zuverlässigkeitsmangel nicht, da er ein überzeugendes Konzept zur Wiederherstellung seiner dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht präsentiert habe.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 6 L 18/11.MZ

 

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