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Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt

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20. Juni 2011 | Verwaltungsrecht

Vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau sind zwei weitere Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos geblieben. Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat zwei kommunale Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Nessa (Burgenlandkreis) und Rottmersleben (Landkreis Börde) gegen die kommunale Gebietsreform zurückgewiesen.

Bereits in seinem ersten Urteil zur Gemeindegebietsreform1 hatte das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die im ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 14. Februar 2008 geregelten Grundsätze als verfassungskonform bestätigt. In nachfolgenden Urteilen hat es einzelne vom Gesetzgeber nach der sogenannten Freiwilligkeitsphase vorgenommene Eingemeindungen in bestehende Einheitsgemeinden als ebenfalls verfassungskonform angesehen.

Die Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Nessa und Rottmersleben haben sich gegen ihre Auflösung und Eingemeindung in die Einheitsgemeinden Stadt Teuchern und Hohe Börde gerichtet. Das Landesverfassungsgericht konnte von den Gemeinden behauptete Mängel bei der erforderlichen Anhörung der aufgelösten Gemeinden und ihrer Einwohner nicht feststellen. Es ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die der Auflösung und Eingemeindung zugrunde liegenden Gesetze betreffend die Landkreise Burgenlandkreis und Börde das kommunale Selbstverwaltungsrecht der beiden Gemeinden nicht verletzen. Die konkrete Zuordnung zu den Einheitsgemeinden erfolgte nach dem Leitbild und den Leitlinien, die im ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vorgegeben wurden.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteile vom 16. Juni 2011 – LVG 49/10 und LVG 41/10

  1. LVerfG LSA, Urteil vom 21.04.2009 – LVG 12/08

 

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