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Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt

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12. Mai 2011 | Verwaltungsrecht

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat die kommunalen Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt (Landkreis Mansfeld-Südharz), Everingen (Landkreis Börde) sowie der Stadt Stolberg (Harz) zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Gesetze über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt für die betreffenden Landkreise und teilweise gegen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung der Gemeindegebietsreform.

Die im ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform geregelten Grundsätze der Gemeindeneugliederung hat das Landesverfassungsgericht bereits vor zwei Jahren1 als verfassungsgemäß bestätigt. Auch durch die nunmehr angeordnete Auflösung und Eingemeindung in Einheitsgemeinden werden die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt.

Die Landesverfassung gewährleistet lediglich den institutionellen Bestand der Gemeinden, nicht aber den Fortbestand jeder einzelnen, historisch gewachsenen Gemeinde. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes eine leitbildgerechte Zuordnung vorgenommen, die sich am Gemeinwohl orientiert und die geografischen und sonstigen Besonderheiten der Gemeinden angemessen berücksichtigt. Soweit einige Gemeinden gerügt haben, dass die Kommunalaufsicht über ihre Anträge zur Genehmigung von Gebietsänderungsvereinbarungen nicht in der formalen Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden habe, liegt hierin kein Verfassungsverstoß.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteile vom 10. Mai 2011 -LVG 24/10, LVG 25/10, LVG 33/10 und LVG 47/10

  1. LVerfG LSA, Urteil vom 21.04.2009 – LVG 12/08

 

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