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Internet-Zugangsanbieter und das öffentliche Glücksspiel

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5. Januar 2012 | Verwaltungsrecht

Die von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Sperrungsanordnung gegen einzelne Internet-Zugangsanbieter zum unerlaubten öffentlichen Glücksspiel ist rechtswidrig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt der Klage der Vodafone D2 GmbH gegen die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf stattgegeben.

Der Klägerin, einer Internet-Zugangsanbieterin, war von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben worden, eine Sperrung der über die Klägerin zugänglichen Websites zweier großer Online-Glücksspielanbieter einzurichten. Diese Sperrungsanordnung aus dem Jahr 2010 hat das Gericht aufgehoben. In der Urteilsbegründung führt die Kammer aus: Die Klägerin sei als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich, da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots begründe keine Verantwortlichkeit. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin sei rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Düsseldorf nur gegen zwei Access-Provider vorgehe. Die Wahrung des Gleichheitssatzes erfordere jedoch eine einheitliche Vorgehensweise gegen die in Nordrhein-Westfalen ansässigen gewerblichen Diensteanbieter. Zudem könnten die Internetnutzer ohne weiteres auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen.

Die Klage der drittbetroffenen Tipp24 Services Ltd., die eine gleichlautende, gegen die Deutsche Telekom AG gerichtete Sperrungsanordnung angefochten hatte, war vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf daher ebenfalls erfolgreich.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 29. November 2011 – 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11

 

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