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Ein Jäger darf nicht bestechen!

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6. März 2009 | Jagdrecht und Waffenrecht

Waffenbesitzer und Jäger müssen stets rechtstreu leben, wollen sie nicht ihre Zuverlässigkeit und damit ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. ihren Jagdschein verlieren. Deutlich zeigt das wieder einmal ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburgs, das jetzt die Klage eines Augsburger Laborarztes gegen einen Bescheid des Landratsamtes Augsburg abgewiesen hat, mit dem die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt worden war.

Das Verwaltungsgericht sah beim Kläger, der wegen Vorteilsgewährung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt ist, die erforderliche persönliche waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben. Es greife die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1a) Waffengesetz aufgestellte Regelvermutung, wonach bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 oder mehr Tagessätzen davon auszugehen sei, dass die zum Führen und zum Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliege. Es seien auch keine Gesichtspunkte vorhanden, die für einen Ausnahmefall sprächen. Es komme weder positiv noch negativ auf ein außerhalb der Tat liegendes Verhalten des Klägers an. Auch die Umstände der abgeurteilten Tat, der Vorteilsgewährung an einen Staatsanwalt, ließen die Verfehlung nicht in einem besonders milden Licht erscheinen oder die Tat des Klägers als Verfehlung mit Bagatellcharakter qualifizieren.

Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 4. März 2009 – Au 4 K 08.330

UPDATE: Das Urteil wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

 

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