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Kein Jagdschein nach Bestechung

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25. Januar 2010 | Jagdrecht und Waffenrecht

Vor einiger Zeit hatten wir bereits über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg berichtet, das bei einem Klä­ger, der wegen Vor­teils­ge­wäh­rung zu einer Geld­stra­fe von 90 Ta­ges­sät­zen rechts­kräf­tig ver­ur­teilt ist, die er­for­der­li­che per­sön­li­che waf­fen- und jagd­recht­li­che Zu­ver­läs­sig­keit als nicht ge­ge­ben ansah. Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg wurde jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München bestätigt.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gibt es keine Gründe, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen. Die Vorschriften des deutschen Waffengesetzes beanspruchten auch im Lichte der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen Gültigkeit. Nach dem Waffengesetz sei in der Regel von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sei. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers erfüllt und es gebe keinen Anlass, von dieser Regelfallbeurteilung abzuweichen. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen sei, ohne eine medizinischpsychologische Begutachtung anzuordnen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nicht.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 21 ZB 09.1171

 

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