Es stellt eine Verletzung des in Art. 1 des Protokoll Nr. 1 EMRK geschützten Eigentums dar, wenn einem Grundstückseigentümer die Verpflichtung auferlegt wird , die Jagd auf seinem Land zu dulden, obwohl er diese aus Gewissensgründen ablehnt. Eine solche Verpflichtung stellt eine unverhältnismäßige Belastung dar. Dies entschied jetzt die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Beschwerde eines Grundstückseigentümers, der die Jagd auf seinem Land dulden muss, obwohl er sie aus ethischen Gründen ablehnt.
Inhaltsübersicht
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Der Beschwerdeführer, Günter Herrmann, ist deutscher Staatsangehöriger, 1955 geboren und lebt in Stutensee (Baden-Württemberg). Als Eigentümer von zwei Grundstücken unter 75 Hektar in Rheinland-Pfalz ist er nach dem Bundesjagdgesetz automatisch Mitglied in der Jagdgenossenschaft Langsur und muss die Jagd auf seinem Grundstück dulden. Da er die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, beantragte Herr Herrmann bei der zuständigen Jagdbehörde die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Die Behörde wies den Antrag zurück, ebenso wie das Verwaltungsgericht Trier. Seine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und zum Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Das Bundesverfassungsgericht nahm seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an1. Das Bundesverfassungsgericht unterstrich insbesondere, dass das Bundesjagdgesetz auf die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestandes abziele. Die verpflichtende Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft sei zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen und notwendig und verletze weder Herrn Herrmanns Eigentumsgrundrecht noch seine Gewissens- oder Vereinigungsfreiheit. Auch sei der Gleichheitssatz nicht verletzt, da das Bundesjagdgesetz für alle Grundstückseigentümer gelte und Eigentümer von Grundstücken mit 75 Hektar oder mehr zwar nicht automatisch Mitglieder in einer Jagdgenossenschaft, gleichwohl aber verpflichtet seien, auf ihrem Land entweder selbst zu jagen oder die Jagd zu dulden.
Herr Herrmann rügte, dass die Verpflichtung, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden gegen seine Rechte nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verstoße. Weiterhin machte er einen Verstoß gegen Artikel 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Artikel 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 EMRK geltend.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah zunächst keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention: In seinem Kammerurteil vom 20. Januar 2011 erklärte der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit Stimmenmehrheit die Beschwerde nach Artikel 11 EMRK für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 EMRK für unzulässig und stellte keinen Verstoß gegen Artikel 1 Protokoll Nr. 1, Artikel 14 oder Artikel 9 EMRK fest.
Am 20. Juni 2011 wurde daraufhin der Fall auf Antrag von Herrn Herrmanns an die Große Kammer verwiesen, die nun endgültig (Art. 44 EMRK) zugunsten des Grundstückseigentümers entschied:
Verletzung des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)[↑]
In seinem Urteil hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die sich aus 17 Richtern zusammengesetzt hat, unterstrichen, dass sie sich nicht mit dem bereits von der Kammer für unzulässig erklärten Teil der Beschwerde, nach Artikel 11 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14, befassen konnte. Weiterhin konnte der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sich nicht mit einer Beschwerde Herrn Herrmanns nach Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) befassen, die dieser im Verfahren vor der Kammer nicht vorgebracht hatte.
Verletzung des Art. 1 Protokoll Nr.1 EMRK (Schutz des Eigentums)[↑]
Zwischen den Parteien war unumstritten – und der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte teilte diese Auffassung – dass die Verpflichtung, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, einen Eingriff in Herrn Herrmanns Recht auf Achtung seines Eigentums darstellt. Weiterhin berücksichtigte der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, dass das deutsche Jagdrecht als ein Mittel zur Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse im Sinne von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 EMRK gelten kann.
Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bezog sich auf zwei andere Fälle, in denen er untersucht hatte, inwieweit die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, mit der Konvention vereinbar ist. In seinem Urteil der Großen Kammer im Fall Chassagnou und andere gegen Frankreich war er zu der Auffassung gelangt, dass Eigentümern kleinerer Landstücke eine unverhältnismäßige Belastung durch die Verpflichtung auferlegt wird, Dritten Jagdrechte auf ihrem Land zu übertragen, so dass diese davon in einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer zuwiderläuft. Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen Artikel 1 Protokoll Nr. 1. In seinem Kammerurteil im Fall Schneider gegen Luxemburg hatte er diese Schlussfolgerungen bestätigt2 . Seit Verkündung dieser Urteile hatten mehrere europäische Staaten ihre Gesetzgebung oder Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, gegen die Jagd auf ihrem Land Einspruch zu erheben oder ihre Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft unter bestimmten Bedingungen zu beenden.
Folglich hatte der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zu prüfen, ob sich – wie die deutsche Bundesregierung argumentiert hatte – das deutsche Jagdrecht und seine Anwendung im Fall Herrn Herrmanns maßgeblich von der Sach- und Rechtslage in Frankreich und Luxemburg zur Zeit der beiden früheren Urteile unterschied. Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass zu den Zwecken des Bundesjagdgesetzes die Hege mit dem Ziel der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildtierbestandes gehört.
In dieser Hinsicht unterschied sich das deutsche Recht nicht wesentlich von der entsprechenden Gesetzgebung in Frankreich und Luxemburg, die vergleichbare Ziele verfolgte, nämlich die „rationale Organisation der Jagd im Einklang mit der Achtung der Umwelt“ bzw. das „rationale Management des Wildbestandes und der Erhalt des ökologischen Gleichgewichts“. Die Bundesregierung hatte hervorgehoben, dass das deutsche Jagdrecht bundesweit gilt, während die maßgebliche französische Gesetzgebung nur in einigen Départments Anwendung fand. Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte nahm aber zur Kenntnis, dass eine Grundgesetzänderung von 2006 den deutschen Ländern die Möglichkeit gegeben hatte – von der sie bisher noch nicht Gebrauch gemacht haben – im Jagdwesen von der Gesetzgebung des Bundes abweichende Regelungen zu treffen.
Zudem hatte die landesweite Anwendbarkeit des luxemburgischen Jagdrechts den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte nicht davon abgehalten, im Fall Schneider einen Verstoß gegen die Konvention festzustellen. Im Übrigen sieht die Gesetzgebung in allen drei Ländern bestimmte räumliche und personenbezogene Ausnahmen vor. So sind Natur- und Wildschutzgebiete in Frankreich und Deutschland von Jagdbezirken ausgeschlossen. In Frankreich und Luxemburg sind staatlicher Grundbesitz bzw. Land im Eigentum des Großherzogs von Jagdbezirken ausgeschlossen, während es in Deutschland unterschiedliche Regelungen je nach Größe des Grundeigentums gibt. Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte befand, dass diese Unterschiede im Anwendungsbereich der jeweiligen Gesetzgebung in den drei Ländern nicht als entscheidend gelten können.
Während das französische Recht Grundeigentümern, die die Jagd ablehnten, keinerlei finanzielle Entschädigung für die Verpflichtung, diese auf ihrem Land zuzulassen, zubilligte, sah bzw. sieht das luxemburgische und deutsche Recht vor, dass Mitglieder der Jagdgenossenschaften einen Anteil des Ertrags aus der Verpachtung erhalten. In Deutschland muss der Anspruch auf eine solche Auszahlung ausdrücklich geltend gemacht werden. Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte war der Auffassung, dass die Verpflichtung eines Jagdgegners, für die von ihm abgelehnte Tätigkeit eine Entschädigung geltend zu machen, nicht mit der Achtung für die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen in Einklang zu bringen war. Es war zweifelhaft, ob tiefe persönliche Überzeugungen durch eine Entschädigungszahlung aufzuwiegen waren. Im Übrigen berücksichtigt das Bundesjagdgesetz nicht ausdrücklich die ethische Überzeugung von Grundeigentümern, die die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen. Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gelangte zu der Auffassung, dass sich die Situation in Deutschland nicht substantiell von derjenigen unterschied, die er in den Fällen Chassagnou und Schneider geprüft hatte. Er sah daher keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen in diesen Fällen abzuweichen, dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, obwohl sie diese aus Gewissensgründen ablehnen, Grundstückseigentümern eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 EMRK vor.
Verletzung der Art. 14 und 9 EMRK (Diskriminierungsverbot sowie Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) [↑]
In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Beschwerde nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 sah der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte keine Notwendigkeit, die Beschwerden Herrn Herrmanns nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1 oder nach Artikel 9 EMRK separat zu prüfen.
Artikel 41 EMRK (gerechte Entschädigung)[↑]
Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass Deutschland Herrn Herrmann – neben einer Erstattung der entstandenen Kosten – 5.000 € für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen hat.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26. Juni 2012 – 9300/07, Herrmann gegen Deutschland