Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen

Bei Kriegsverbrechen an Soldaten besteht kein Flüchtlingsschutz für Asylbewerber, und zwar auch dann nicht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Voraussetzungen weiter präzisiert, unter denen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG Asylbewerbern wegen des Verdachts der Beteiligung an Kriegsverbrechen oder schweren nichtpolitischen Straftaten die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz versagt werden kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschied, kann ein Kriegsverbrechen auch dann vorliegen, wenn sich die Tat im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegen Soldaten und nicht gegen Zivilpersonen richtet. Dabei kann auch die Tat einer Zivilperson ein Kriegsverbrechen darstellen, wenn diese im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt steht.

Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit klagte ein 31-jähriger russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 2002 nach Deutschland ein und beantragte hier Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ebenso ab wie die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung von Abschiebungsverboten. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg1 insoweit Erfolg, als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet wurde. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat den Kläger als vorverfolgt angesehen. Nach seinen vom Oberverwaltungsgericht als glaubhaft angesehenen Angaben war der Kläger nämlich im Jahr 2002 an der Tötung von zwei russischen Soldaten auf einem Markt und der Entführung eines russischen Offiziers ebenso maßgeblich beteiligt wie an der Freipressung seines Bruders aus russischer Haft mit Hilfe tschetschenischer Widerstandskämpfer im Austausch gegen den Offizier. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe ihm daher, so das OVG, die Gefahr einer über rechtmäßige Bestrafung hinausgehenden asylerheblichen Verfolgung. Er sei wegen der Beteiligung an der Tötung der beiden russischen Soldaten auch nicht nach § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Es handle sich nicht um ein Kriegsverbrechen im Sinne dieser Vorschrift, weil sich die Tat nicht gegen Zivilpersonen gerichtet habe. Auch lägen die Voraussetzungen einer „schweren nichtpolitischen Straftat“ nicht vor.

Auf die Revisionen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat nun das Bundesverwaltungsgericht das Magdeburger Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Flüchtlingsanerkennung unter anderem ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme einer Beteiligung an Kriegsverbrechen rechtfertigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG). Ein Kriegsverbrechen, das die Flüchtlingsanerkennung ausschließt, ist nicht auf Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung beschränkt. Es kann sich nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das für diesen Ausschlussgrund heranzuziehen ist, auch gegen Soldaten richten. Dies gilt etwa im Fall der meuchlerischen Tötung gegnerischer Kombattanten. Außerdem spricht einiges dafür, dass der Kläger eine die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausschließende schwere nichtpolitische Straftat begangen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Denn nach seinen eigenen Angaben hat er sich nicht am Konflikt beteiligen, sondern ausschließlich seinen Bruder befreien wollen. Da hinreichende Feststellungen fehlen, ob die Voraussetzungen für die gesetzlichen Ausschlusstatbestände vorliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7.09

  1. OVG LSA – 2 L 26/06[]