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Kein gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte

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16. September 2011 | Verwaltungsrecht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beurteilt – wie zuvor auch bereits das Verwaltungsgericht Berlin den Beschluss des Berliner Bezirksamts Mitte über die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs 07 als rechtswidrig.

Nach dem Berliner Schulgesetz dürfen Grundschulen nur zusammengelegt werden, wenn innerhalb des so geschaffenen gemeinsamen Einschulungsbereichs für jeden dort wohnenden Schulanfänger ein altersangemessener Schulweg zu jeder der für ihn nunmehr zuständigen Grundschulen besteht.

Diesen Grundsatz hat der Bezirk Mitte nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aber nicht hinreichend beachtet. So muss z.B. ein in der Ramlerstraße wohnender Schulanfänger zu der für ihn nunmehr auch zuständigen Guts-Muths-Grundschule in der Singerstraße einen Weg von mehr als 4500 Meter zurücklegen. Das ist – auch im Hinblick auf das Alter der Berliner Schulanfänger, die zum Teil bereits mit 5 Jahren eingeschult werden – nicht zumutbar.

Da die Länge der Schulwege im gemeinsamen Einschulungsbereich Mitte zum Teil deutlich über dem liegt, was für einen Schulanfänger noch als altersangemessen anzusehen ist, brauchte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht zu der von dem Verwaltungsgericht Berlin festgelegten Obergrenze von rund 1000 Metern zu äußern.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. September 2011 – OVG 3 S 101.11, OVG 3 S 102.11 und OVG 3 S 118.11

 

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