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Kein Studentenwohnheim im allgemeinen Wohngebiet?

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3. Mai 2010 | Verwaltungsrecht

Sind Studentenwohnheime in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig oder unterscheidet sich “studentisches Wohnen” sosehr vom “bürgerlichen Wohnen”, dass dies den Nachbarn nicht zumutbar ist? Das Verwaltungsgericht Freiburg jedenfalls hatte jetzt keine Bedenken gegen das Studentenwohnheit und wies die Eilanträge dreier Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim in Freiburg-Stühlinger mit Zufahrt von der Engelbergerstraße zurück.

Der Neubau des Wohnheims für etwa 100 Studenten verletze die Nachbarn nicht in ihren Rechten, so das Verwaltungsgericht Freiburg. Für das Baugrundstück liege kein qualifizierter Bebauungsplan vor. Die deshalb bauplanungsrechtlich maßgebliche Umgebungsbebauung spreche ihrer Art nach eher für „diffuse Strukturen“ als für ein allgemeines Wohngebiet. Aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet wäre das Vorhaben als Wohngebäude zulässig. Ein möglicherweise bestehender Anspruch der Nachbarn auf Erhaltung dieses Wohngebiets werde daher gewahrt. Die Überlegung der Nachbarn, „studentisches Wohnen“ unterscheide sich angesichts der unterschiedlichen Tages- und Abendgestaltung so sehr vom „bürgerlichen Wohnen“, dass mit einer Zunahme von Studentenwohnungen im Quartier ein „Umkippen“ des Wohngebiets einhergehe, finde in den maßgeblichen Vorschriften der Baunutzungsverordnung keine Entsprechung. Der Begriff des Wohngebäudes umfasse vielmehr alle Erscheinungsformen der auf eine gewisse Dauer angelegten „Häuslichkeit“. Studentenwohnheime rechneten hierzu ebenso wie Seniorenwohnheime und Altenpflegeeinrichtungen. Auch eine Differenzierung nach dem sozialen Milieu der Bewohner finde städtebaulich selbstverständlich nicht statt. Dass das Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein könnte, sei nicht ersichtlich, zumal das Quartier schon heute maßgeblich durch „studentisches Wohnen“ geprägt sei. Soweit die Nachbarn erhöhten Lärm befürchteten, könne dem nur mit ordnungsrechtlichen Vorschriften und mit dem Erlass einer Hausordnung in Verbindung mit den abzuschließenden Mietverträgen Rechnung getragen werden.

Auch sonst sei das Bauvorhaben nicht rücksichtslos. In Höhe und zu überbauender Grundstücksfläche überschreite es den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht. Die nachbarschützenden Abstandsflächen halte es ein.

Verwaltungsgericht Freiburg, Beschlüsse vom 27. April 2010 – 4 K 485/10 und 4 K 499/10

 

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