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Kein Studieninstitut im allgemeinen Wohngebiet

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6. Januar 2011 | Verwaltungsrecht

Ein Institut mit Studentenbetrieb ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich, selbst wenn sich dieses Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zu einem Universitäts-Campus befindet. Mit dieser Begründung ordnete jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die Anträge dreier Nachbarn die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Baugenehmigung für ein Landesspracheninstitut mit Cafeteria in den Räumen eines Studentenwohnheims in Bochum angeordnet.

Die Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum erteilte eine Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und zum Umbau eines Studentenwohnheims, zur Erneuerung der Fassade und der Fenster, sowie zum Neubau eines Verbindungsgebäudes.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist das genehmigte Vorhaben in der Nähe der Ruhr-Universität Bochum mit 413 Seminarplätzen in 14 Seminarräumen, einer Cafeteria für ca. 156 Gäste und 94 Stellplätzen in dem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unzulässig, da es nicht gebietsverträglich ist. Zwar könne es sich bei einem Landesspracheninstitut grundsätzlich um eine Einrichtung für kulturelle oder soziale Zwecke handeln, die in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Der Betrieb sei aber in der genehmigten Größe und mit den genehmigten Nutzungszeiten, anders als ein reines Studentenwohnheim, mit der auch im allgemeinen Wohngebiet angestrebten Wohnruhe nicht mehr verträglich und widerspreche den Grundzügen der Planung. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Umgebung des Vorhabens vornehmlich überschaubare, ruhige Wohngebiete sowie Grünanlagen als Nachbarschaftsgrün und Erholungsflächen beinhalten solle. Der mit dem genehmigten Vorhaben zwangsläufig verbundene An- und Abfahrtsverkehr, trage – unabhängig davon ob Lärmgrenzwerte überschritten würden – eine erhebliche Unruhe in das Wohngebiet hinein, und sei mit den Zielen des Bebauungsplans nicht zu vereinbaren.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 5 L 1112/10 u.a.

 

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