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Keine Fahrtkosten für die Realschule

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15. Juni 2011 | Verwaltungsrecht

In Rheinland-Pfalz müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann die Schülerfahrtkosten übernehmen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt der Schulweg zu einer weiterführenden Schule, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als 4 km ist. Ist der Schulweg kürzer als 4 km, kommt eine Unzumutbarkeit also nur aufgrund besonderer Gefährlichkeit in Betracht. Daran fehlt es, wenn der Schulweg lediglich Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall ist die Klägerin 12 Jahre alt und besucht im Zuständigkeitsbereich des beklagten Rhein-Hunsrück-Kreises die Realschule Plus. Bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 hatte der Beklagte die Schülerfahrtkosten übernommen. So war und ist der Schulweg zwar kürzer als 3 km, führte damals aber teilweise über unbefestigte Gehwege bzw. war stellenweise kein durchgängiger Gehweg vorhanden. Für das Schuljahr 2010/2011 lehnte der Beklagte die weitere Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da der Schulweg kürzer als 4 km sei und nunmehr aufgrund vollständig ausgebauter Gehwege keine besondere Gefährlichkeit mehr bestehe, so dass der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die von der Klägerin vorgebrachten Punkte reichten dem Verwaltungsgericht Koblenz nicht aus um anzunehmen, es handele sich um einen besonders gefährlichen Schulweg. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlange eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die oberhalb eines allgemeinen Risikos liege, das der Gesetzgeber jedem Schüler auf dem Schulweg zumute. Eine besondere Gefährlichkeit könne sich in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich sowohl aus den Gefahren des Straßenverkehrs als auch aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben.

Allerdings bestehe weder eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund der Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse noch aufgrund der im Stadtgebiet bekannt gewordenen sporadischen exhibitionistischen Übergriffe. Der Schulweg der Klägerin weise insgesamt lediglich eine Gefahrenträchtigkeit im Rahmen des von Gesetzes wegen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos auf. Davon unabhängig bleibe es dem Vater der Klägerin unbenommen, den aus seiner Sicht bestehenden Gefahren durch die Wahrnehmung seiner gegenüber der Tochter bestehenden Personensorge zu begegnen, indem er aus eigenen Mitteln eine Schülerfahrkarte erwerbe oder für eine Begleitung des Kindes Sorge trage.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2011 – 7 K 1327/10.KO

 

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