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Keine Riesen-Spielhalle im Mischgebiet

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23. Oktober 2009 | Verwaltungsrecht

Die Errichtung eines Spielsalons in einem sowohl der Wohn- wie der Gewerbenutzung dienendem Mischgebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

Hintergrund eines dies jetzt aussprechendem Urteils des Verwaltungsgerichts Trier war ein ablehnender Bescheid der beklagten Stadt Trier, mit dem diese einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Spielsalons mit einer Spielfläche von knapp 470 qm abgelehnt und dabei zur Begründung angeführt hatte, der Gebietscharakter der Umgebung entspreche dem eines Mischgebiets, in dem die Errichtung einer derartigen Vergnügungsstätte nicht zulässig sei.

Die Trierer Verwaltungsrichter teilten diese Auffassung der Stadt Trier: Die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens diene neben der gewerblichen Nutzung auch dem Wohnen, sodass die Voraussetzungen für ein Mischgebiet i.S.d. § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung vorlägen. In einem solchen Gebiet könnten Vergnügungsstätten nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nicht aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs zwingend nur in Kerngebieten, die vorwiegend nur der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, zulässig seien. Bei der geplanten Vergnügungsstätte handele es sich jedoch um eine kerngebietstypische. Als Abgrenzungsmerkmal diene insoweit der von der Rechtsprechung in solchen Fällen angenommene Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Eine Vergnügungsstätte, die diesen Umfang überschreite, könne nur in einem Kerngebiet betrieben werden.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30. September 2009 – 5 K 341/09.TR

 

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