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Keine zwangsweise Rettungsdienstabrechnung über städtische Zentrale

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26. Februar 2009 | Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem Verfahren zum hessischen Rettungsdienstrecht entschieden, dass die Verpflichtung eines Rettungsdienstes, seine Einsätze über eine zentrale Abrechnungsstelle der Stadt Kassel abzurechnen, rechtwidrig ist und deshalb keinen Bestand haben kann.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Rettungsdienst, der von Stadt Kassel mit der Notfallversorgung und dem Krankentransport in einem Stadtteil von Kassel beauftragt worden ist. Dabei hatte die Stadt Kassel in einer Auflage festgelegt, dass die Klägerin ihre Einsätze über die zentrale Abrechnungsstelle der Stadt Kassel vorzunehmen habe. Dagegen hatte die Klägerin Klage erhoben, weil diese Form der Abrechnung ihrer Auffassung nach zu unvertretbaren Verzögerungen bei der Bezahlung der von ihr erbrachten Leistungen führe.

Das Verwaltungsgericht hat jetzt der Klägerin Recht gegeben. Auch wenn die Auflage dem Bereichsplan der Stadt Kassel für den Rettungsdienst entspreche, verstoße die Auflage gegen allgemeine Rechtsvorschriften. Die Stadt könne den Rettungsdiensten aber nur solche Auflagen machen, die für eine bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung erforderlich seien. Davon habe die beklagte Stadt das Gericht aber nicht überzeugen können. Das wesentliche Argument, dass eine zentrale Abrechnung wirtschaftlicher sei, habe die Stadt nicht erhärten können. Allein der Verweis darauf, dass nicht ausgelastete Mitarbeiter der Stadt dann mehr zu tun hätten, reiche dazu nicht aus, zumal die Klägerin weiterhin Personal für die Verbuchung vorhalten und von nicht unerheblichen Zahlungsverzögerungen ausgegangen werden müsse.

Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 10. Februar 2009 – 5 K 1098/07.KS

 

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