Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Verwaltungsrecht » Kinobetreiber zahlen weiterhin Filmabgabe

Kinobetreiber zahlen weiterhin Filmabgabe

…drucken   
24. Februar 2011 | Verwaltungsrecht

Nachdem durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 das Filmförderungsgesetz rückwirkend – auch für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 – geändert bzw. ergänzt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klagen von neun Kinobetreibern abgewiesen, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt FFA des Bundes gewandt hatten. Die Filmabgabe ist nach Auffassung des Gerichts nun verfassungsgemäß.

Die FFA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film insbesondere durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sog. Filmabgabe heran. Darüber hinaus hat sie in der Vergangenheit aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmförderungsgesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernsehveranstaltern Verträge mit mehrjähriger Dauer geschlossen, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichtet haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe entscheiden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Erhebung der Filmabgabe in ihrer damaligen Form für verfassungswidrig. Es ging – insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber – davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Allerdings war die Belastungsgleichheit nicht hinreichend gewährleistet, weil seinerzeit die Fernsehveranstalter ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln konnten. Es war daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird.

Um diesen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Bundesgesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 das Filmförderungsgesetz rückwirkend – auch für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 – um Regelungen ergänzt, die den Maßstab näher bestimmen, nach dem die Filmabgabe der Fernsehveranstalter zu bemessen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht sah aufgrund dieser Änderung des Filmförderungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Kinobetreiber zur Filmabgabe mehr, hat deshalb seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Revisionen der Klägerinnen gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin1 zurückgewiesen. Der Bund kann sich für das Filmförderungsgesetz auf seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Wirtschaft stützen, weil er mit dem Filmförderungsgesetz im Schwerpunkt Wirtschaftsförderung betreibt, nämlich zu einer Erhaltung und Stärkung der Filmwirtschaft in Deutschland beitragen will. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht – wie schon in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht – es für zulässig gehalten, die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter als eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Es ist insoweit nicht dem Argument der Klägerinnen gefolgt, der Gesetzgeber hätte weitere Gruppen, namentlich die Filmexporteure, in die Finanzierungspflicht nehmen müssen, weil sie ebenso wie die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter für ihren Geschäftsbetrieb auf die Verwertung und damit zunächst auf die Produktion von wirtschaftlich erfolgreichen Filmen angewiesen seien und deshalb ebenso wie die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter aus der Tätigkeit der FFA Nutzen zögen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gesetzgeber zugebilligt, er habe sich aus sachgerechten Gründen auf die Heranziehung der Kinobetreiber, der Unternehmen der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter beschränkt, weil sie als homogene Gruppe mit der Verwertung deutscher Filme im Inland dem Förderzweck am nächsten stünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Änderung des Filmförderungsgesetzes stelle sicher, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Struktur von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern nunmehr auch die Fernsehveranstalter nach einem vorteilsgerechten und vergleichbaren Maßstab zur Filmabgabe herangezogen würden.

Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht die Änderung des Filmförderungsgesetzes für den hier noch in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 berücksichtigt, weil gegen die insoweit zu Lasten der Fernsehveranstalter angeordnete Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere hatte der Gesetzgeber angeordnet, dass die Fernsehveranstalter, soweit sie aufgrund der früher abgeschlossenen Verträge Leistungen an die FFA erbracht hatten, nicht nachträglich mit höheren Abgaben belegt werden könnten. Im Übrigen waren nach den vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zahlen die Leistungen der Fernsehveranstalter aufgrund der von ihnen abgeschlossenen Verträge höher als sie bei einer Anwendung der jetzt festgelegten Maßstäbe von ihnen hätten verlangt werden können.

Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Urteile vom 23. Februar 2011 – 6 C 22.10, 6 C 23.10, 6 C 24.10, 6 C 25.10, 6 C 26.10, 6 C 27.10, 6 C 28.10, 6 C 29.10 und 6 C 30.10

  1. VG Berlin, Urteile v. 20.09.2007 – 22 A 517.04,- 22 A 522.04, – 22 A 523.04, – 22 A 524.04, – 22 A 483.04, – 22 A 512.04, – 22 A 7.05, – 22 A 5.05, – 22 A 6.05

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Verwaltungsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: beihilfe • zuschüsse für filmproduktion steuerpflichtig? • zuschuss darlehen filmförderung betriebseinnahme • filmproduktion zuschuss filmförderanstalt betriebseinnahmen darlehen • filmförderanstalt des bundes • filmförderung ust pflicht • zahlen kinobetreiber für den film? • einkommensteuer filmförderung • cache:jtsjikm6un0j:www.rechtslupe.de/zivilrecht/mein-auto-kommt-von-ebay-326305 zugesicherte eigenschaft trotz gewährleistungsausschluss • umsatzsteuer auf filmförderabgabe •

Bisher 1 Kommentar zu diesem Artikel:
Hinterlassen Sie einen Kommentar »

  • [...] Kinobetreiber zahlen weiterhin Filmabgabe – Rechtslupe – Nachdem durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 das Filmförderungsgesetz rückwirkend – auch für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 – geändert bzw. ergänzt worden ist, …Filmabgabe für Kinobetreiber rechtens – WELT ONLINE – Filmförderung ist verfassungskonform – sueddeutsche.de – Die Filmförderabgabe ist verfassungskonform – FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung – Spiegel Online -Morgenweb -FOCUS Onli » [...]

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang