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Konkurrenzkampf bei Richtern des Bundesgerichtshofs

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28. Oktober 2011 | Verwaltungsrecht

Die Ernennung eines Richters am Bundesgerichtshof ist durch Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe vorläufig verhindert worden.

In dem hier vorliegenden Fall hat sich ein Richter des Bundesgerichtshofs gegen die vom Bundesjustizministerium vorgesehene Ernennung eines anderen Richters zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Hilfe beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gesucht. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird gegen die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin geführt. Der zur Ernennung vorgesehene Richter wurde vom Gericht beigeladen. Der Antragsteller machte geltend, die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen sei rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt wird, die Stelle des Vorsitzenden Richters mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts spreche einiges dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die der Auswahlentscheidung zugrunde liege, rechtsfehlerhaft sei und deshalb die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen seien.

Der Antragsteller sei in der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs unter dem 08.12.2010 erstellten dienstlichen Beurteilung, die im Widerspruchsverfahren unter dem 25.02.2011 teilweise abgeändert worden sei, mit „sehr gut geeignet“ (der zweithöchsten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. In den vorangegangenen Beurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 sei er mit „besonders geeignet“ (der höchsten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. Der Beigeladene sei unter dem 22.02.2011 mit „sehr gut geeignet“ beurteilt worden. Zwar könnten dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. So sei es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht notwendig, dies durch Anführen konkreter Umstände zu begründen. Höhere Anforderungen an die Begründung dürften jedoch zu stellen sein, wenn es – wie hier – bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe gehe, zwischen den beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liege und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweiche. In einem solchen Fall sei es zumindest erforderlich, in nachvollziehbarer Weise die hierfür ursächlichen Umstände darzulegen. Die Beurteilung des Antragstellers vom 08.12.2010 in der Fassung vom 25.02.2011 lasse keine tragfähigen Erwägungen erkennen, die die Herabstufung von der Beurteilungsstufe „besonders geeignet“ auf die Beurteilungsstufe „sehr gut geeignet“ nachvollziehbar erscheinen ließen.

In den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 seien Zweifel am Verhalten des Antragstellers, welche die Zusammenarbeit im Senat betreffen, nicht erwähnt. In der Beurteilung vom 08.12.2010 würden Zweifel daran geäußert, ob der Antragsteller auch über die für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamts in besonderem Maße wichtigen persönlichen Eigenschaften in dem Maße verfüge, dass er aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendenamt sehr gut geeigneten Richter in jeder Hinsicht herausrage. Diese Zweifel würden damit begründet, dass seit September 2009 zwei Richter und im Mai 2010 eine Richterin aus dem Senat ausgeschieden seien, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller, zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen könnten. Zwar möge sich – so weiter in der Beurteilung – der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im Senat erklären, andererseits gebe es aber keine Anhaltspunkte für eine „Mobbing-Aktion“ mit dem Ziel der Rufschädigung.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlen in der Beurteilung vom 08.12.2010 Ausführungen dazu, welche Schlussfolgerungen aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing gezogen würden. Aus dem Umstand, dass drei Richter aus dem Senat ausgeschieden seien, weil sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könnten, lasse sich weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt hätten. Es könne nicht der zwingende Schluss gezogen werden, der Antragsteller habe zum Wechselwunsch seiner Senatskollegen beigetragen. Aus der Beurteilung ergebe sich auch nicht, dass insoweit eine weitere Aufklärung betrieben worden wäre. Die genannten Mängel seien auch im Widerspruchsverfahren nicht behoben worden.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 4 K 2146/11

 

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