Kreis muss Eigenbeteiligung für Schülerbeförderung einführen
Eine vom Innenminister eines Bundeslandes erlassene Satzung zur Eigenbeteiligung bei der Schülerbeförderung, die im Wege der Ersatzvornahme erlassen worden ist, entspricht geltendem Recht.
Im hier vorliegenden Fall blieb das Oberverwaltungsgericht Schleswig bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte die eingelegten Beschwerden des Kreises ab. Die Anträge des Kreises auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben ohne Gehör.
Der Kreistag des Kreises Dittmarschen hatte es abgelehnt, für die Schülerbeförderung eine Eigenbeteiligung der Eltern bzw. der volljährigen Schüler einzuführen. Daraufhin hatte der Innenminister den Kreis angewiesen, eine Satzung zu beschließen, die eine solche Eigenbeteiligung vorsieht, und nach aufrechterhaltener Weigerung eine solche Satzung im Wege der sog. Ersatzvornahme selbst erlassen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig ist die Weigerung des Kreises rechtswidrig, da er durch § 114 Abs. 2 Satz 3 SchulG zur Einführung der angemahnten Eigenbeteiligung verpflichtet ist. Die gesetzliche Vorschrift ist nicht verfassungswidrig. Zwar sind die Kreise durch sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung, nämlich in der Finanz- und in der Satzungshoheit betroffen. Dies haben sie jedoch hinzunehmen, da die kommunale Selbstverwaltung nur „im Rahmen der Gesetze“ verfassungsrechtlich garantiert ist. Die gesetzliche Bestimmung sei ihrerseits in juristischer Sicht nicht zu beanstanden. Eine politische Bewertung stehe jedoch nicht in der Kompetenz der Gerichte.
Oberverwaltungsgericht Schleswig, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 – 2 MB 39 und 40/11






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