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Ladenöffnung am Sonntag

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27. Juni 2011 | Verwaltungsrecht

Die Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten verfolgen arbeitsschutzrechliche Zielen, sie bezwecken aber keinen Schutz von Konkurrenten, so dass sich ein Konkurrenzunternehmen auch nicht gegen die einem anderen Geschäft erteilte Genehmigung zur Sonntagsöffnung wehren kann.

Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag eines Möbelunternehmens mit Filialen in Lingen und Rheine abgelehnt, welcher sich gegen die Gemeinde Salzbergen richtete.

Die Gemeinde Salzbergen hatte einem Konkurrenzunternehmen in ihrem Gemeindegebiet genehmigt, am 26. Juni 2011 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr einen verkaufsoffenen Sonntag durchzuführen. Die Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten begründete die Gemeinde damit, dass das begünstigte Unternehmen in dieser Woche im Gemeindegebiet seine Eröffnung feierte.

Gegen die Öffnung hatte sich das konkurrierende Unternehmen zunächst mit einer Klage gewandt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hätte das Möbelcenter in Salzbergen bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren am 26. Juni 2011 nicht öffnen dürfen. Durch nachträgliche Verfügung hat die Gemeinde Salzbergen daraufhin die sofortige Vollziehung ihres Bescheides angeordnet. Der hiergegen gerichtete Antrag des Konkurrenzunternehmens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück nun erfolglos.

Die auf § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten beruhende Verfügung der Gemeinde Salzbergen verletze die Antragstellerin nicht in ihren subjektiven Rechten, entschied nun das Verwaltungsgericht Osnabrück. Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten sieht grundsätzlich keinen Schutz der Konkurrenten vor, sondern verfolgt in erster Linie arbeitsschutzrechtliche Zielsetzungen.

Auch wird die Antragstellerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in ihren Grundrechten verletzt. Sie hat es vielmehr – jedenfalls in der hier zu entscheidenden Konstellation – hinzunehmen und kann sich gerichtlich nicht dagegen wehren, wenn ein Konkurrenzunternehmen in demselben Einzugsgebiet eine Ausnahmegenehmigung zur Öffnung an einem Sonntag erhält. Die Antragstellerin hat dafür im Gegenzug dieselben gesetzlichen Möglichkeiten, an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr zu öffnen.

Da der Antrag nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück bereits an der Zulässigkeit scheiterte, musste sich das Verwaltungsgericht nicht mehr damit auseinander setzen, ob die Gemeinde Salzbergen den verkaufsoffenen Sonntag zugunsten des neu eröffneten Möbelhauses zu recht genehmigt hat.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 1 B 13/11

 

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