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Mautgebühren für den ÖPNV

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22. Mai 2009 | Verwaltungsrecht

Soweit auf einer Straße Mautgebühren erhoben werden, sind diese nicht nur von Privatfahrzeugen zu zahlen, sondern auch von den im Öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Fahrzeugen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschied jetzt in zwei Verfahren, dass auch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs im Lübecker Herrentunnel Mautgebühren zahlen müssen.

Geklagt hatte die Lübeck-Travemünder Verkehrsgesellschaft, die von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG zur Zahlung von Mautgebühren herangezogen worden war. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte daraufhin im November 2007 die Gebührenbescheide aufgehoben, da die Gebühren bereits vorab gezahlt worden seien und nicht ein zweites Mal erhoben werden dürften. Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG habe von der Hansestadt Lübeck einen Betrag in Höhe von 175 Millionen DM zur anteiligen Finanzierung des Tunnels erhalten. Nach einem zwischen der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG und der Hansestadt Lübeck geschlossenen Konzessionsvertrag habe dieser sogenannte Sockelbetrag u.a. dazu dienen sollen, den ÖPNV von Mautgebühren freizustellen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts hat die Urteile des Verwaltungsgerichts nun jedoch aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Zahlung des Sockelbetrages stehe dem Erlass der Gebührenbescheide nicht entgegen. Die Hansestadt Lübeck und die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG hätten in dem Konzessionsvertrag keine Vereinbarung über die Ablösung oder Vorauszahlung einer später entstehenden Gebührenschuld getroffen, sondern eine Freistellung der Fahrzeuge des ÖPNV von der Gebührenpflicht vereinbart. Eine solche Freistellung sei mit den Vorschriften des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes nicht vereinbar. Der Konzessionsvertrag sei daher aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzesbindung bei der Abgabenerhebung nichtig, soweit in ihm die Befreiung der Fahrzeuge des ÖPNV von den Mautgebühren vereinbart worden sei. Die Gebührenschuld sei durch die Zahlung des Sockelbetrages nicht getilgt worden.

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Mai 2009 – 2 LB 21/08 und 2 LB 22/08

 

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