Melderechtlicher Berichtigungsanspruch

Der melderechtliche Berichtigungsanspruch ist darauf gerichtet, eine unrichtige Eintragung durch die richtige zu ersetzen.

Melderechtlicher Berichtigungsanspruch

Das Melderechtsrahmengesetz, das der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner mit Wirkung ab 1.09.2006 aufgehobenen Rahmenkompetenz für das Meldewesen nach Art. 75 Nr. 5 GG a.F. erlassen hat, gilt nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.20131 am 1.11.2015 fort. Es hat eine Verpflichtung der Länder zur Anpassung ihrer Landesmeldegesetze begründet (vgl. § 23 Abs. 1 MRRG). Soweit der Bundesgesetzgeber von einer durch die Rahmenkompetenz gedeckten Befugnis zum Erlass inhaltlich abschließender melderechtlicher Regelungen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, diese Regelungen inhaltlich unverändert in das Landesmeldegesetz zu übernehmen. Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen2.

Nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG haben die Landesgesetzgeber Betroffenen gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf Berichtigung oder Ergänzung einzuräumen, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist. Betroffener ist derjenige, zu dessen Person die Daten und Hinweise gespeichert sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MRRG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG gehören zu diesen personenbezogenen Daten gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung. Das bayerische Meldegesetz hat diese Regelungen inhaltsgleich umgesetzt (Art. 8 Nr. 2; Art. 10 Abs. 1 Satz 1; Art. 9 Abs. 1 Nr. 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayMG).

Weiterlesen:
Der Marinesoldat, der Heimathafen - und das Melderecht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof3 hat den Vater für berechtigt gehalten, Ansprüche seiner Kinder im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen zu verfolgen. Er hat der Regelung des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG, der den Wohnungsinhaber zur Meldung des Ein- und Auszugs einer seiner Personensorge unterliegenden, noch nicht sechzehnjährigen Person verpflichtet, zugleich dessen Befugnis entnommen, im eigenen Namen auf eine Berichtigung der Wohnungsdaten des Minderjährigen im Melderegister hinzuwirken (gesetzliche Prozessstandschaft). An diese Auslegung des Landesmeldegesetzes ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weil sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Melderechtsrahmengesetz nicht stellt. Dieses enthält keine entsprechende Regelung über die Meldepflicht personensorgeberechtigter Wohnungsinhaber. In der weiten Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar, die eine Klage ohne Betroffenheit in eigenen Rechten zulässt. Die Landesgesetzgeber sind befugt, derartige Regelungen zu treffen4.

Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG (Art. 8 Nr. 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) besteht unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

  1. Nach dem Wortlaut des § 9 Satz 1 MRRG (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) muss zum einen ein Datum im Melderegister unrichtig oder unvollständig eingetragen sein. Dies ist der Fall, wenn der Inhalt des Melderegisters nicht den melderechtlichen Vorschriften entspricht.
  2. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, d.h. das melderechtsgemäße Datum einzutragen. Es gibt keinen Anspruch, eine unrichtige Eintragung durch eine andere, ebenfalls unrichtige Eintragung zu ersetzen. Durch eine derartige Eintragung würde das Melderegister nicht berichtigt, d.h. melderechtlich richtig gestellt, vielmehr würde seine Unrichtigkeit fortgeschrieben. Der Berichtigungsanspruch des Betroffenen tritt neben die von Amts wegen bestehende Pflicht der Meldebehörde, die Richtigkeit des Melderegisters von Amts wegen sicherzustellen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 MRRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG).
Weiterlesen:
Auskunftssperre - und die Gebühr für die verwehrte Melderegisterauskunft

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38.2014 –

  1. BGBl. I S. 1084[]
  2. BVerwG, Urteil vom 20.03.2002 – 6 C 12.01 – NJW 2002, 2579[]
  3. BayVGH, Urteil vom 19.12.2013 – VGH 5 BV 12.721[]
  4. stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1993 – 7 A 3.92, BVerwGE 92, 263, 264[]