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Missbrauchsgebühr II – IV

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27. März 2009 | Verwaltungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Dieses in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG für jeden verbriefte Recht bedeutet im Umkehrschluss, dass sich das BVerfG auch mit jeder eingereichten Verfassungsbeschwerde befassen muss, mag sie auch noch so weit hergeholt sein. Nun ist aber auch die Arbeitskapazität des BVerfG nicht unbegrenzt, so dass sich immer wieder einmal die Frage stellt: Wie aber schützt sich das Bundesverfassungsgericht gegen absolut unsubstantiierte und zum Teil quasi-querulatorische Verfassungsbeschwerden? Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts des Bundesverfassungsgerichts hat – nicht zum ersten Mal in diesem Jahr – jetzt in drei Verfahren Missbrauchsgebühren in Höhe von 200 € bzw. 1.000 €gegen die Beschwerdeführer verhängt, weil deren Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig waren. Ein einsichtiger Beschwerdeführer hätte dies von Anfang an erkennen müssen, so dass in jedem zu entscheidenden Fall die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gerechtfertigt ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Im ersten Fall hatte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen eine Gerichtsentscheidung gewandt, die ihn zur Begleichung eines für Falschparken ergangenen Bußgeldbescheids in Höhe von 5 € verurteilte; eine Verletzung seiner Grundrechte hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Im zweiten Verfahren hatte der Beschwerdeführer – trotz eines entsprechenden Hinweises – darauf bestanden, dass über seine nicht ordnungsgemäß begründete Verfassungsbeschwerde entschieden wird; außerdem hatte er auch den Rechtsweg nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer der dritten Verfassungsbeschwerde, ein Rechtsanwalt, verletzte die Darlegungspflicht, indem er dem Bundesverfassungsgericht u.a. den ursprünglich angegriffenen Bußgeldbescheid nicht vorlegte. Darüber hinaus fehlte auch die Angabe des Aktenzeichens des ursprünglichen Verfahrens, so dass der Sachverhalt unklar blieb und damit schon die Beschwer durch die angegriffene Entscheidung nicht festgestellt werden konnte.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 2009, 19. Februar 2009 und 3. März 2009 – 2 BvR 161/09, 2 BvR 191/09, 2 BvR 239/09

 

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