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MPU “unverzüglich”

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1. August 2011 | Verwaltungsrecht

Fordert die Straßenverkehrsbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt zur Vorlage eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens auf, so muss diese Aufforderung mit einer bestimmten Frist versehen werden. Die bloße Aufforderung, das MPU-Gutachten “unverzüglich” vorzulegen ist dagegen nicht ausreichend.

So gab jetzt das Verwaltungsgericht Hannover der Klage eines Wunstorfers gegen ein von der Region Hannover verhängtes Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (zu denen auch Fahrräder zählen) zu führen, aus formalen Gründen statt:

Dem Kläger war im Jahr 2002 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung entzogen worden, nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt von knapp 1,7 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte.

Im September 2009 befuhr er mit einem Blutalkoholgehalt von etwas mehr als 3 Promille mit dem Fahrrad eine öffentliche Straße. Die Region Hannover überprüfte daraufhin die Fahreignung des Klägers und forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Weil der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte die Region Hannover ihm, führerscheinfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Das Gericht gab der Klage statt, weil die Region Hannover die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen – anders als im Gesetz vorgesehen – nicht mit einer Frist versehen hatte. Die Behörde hatte den Kläger lediglich aufgefordert, das Gutachten “unverzüglich” vorzulegen, was das Gericht nicht als Bestimmung einer Frist ansah. Das führt dazu, dass das gegen den Kläger verhängte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, rechtswidrig ist, ohne dass es auf die Fragen ankäme, ob die Behörde die Vorlage eines solches Gutachten zu Recht verlangen durfte und ob die Weigerung des Klägers, ein solches Gutachten vorzulegen, ein solches Verbot gerechtfertigt hätte.

Die Region Hannover ist durch diese Entscheidung nicht gehindert, den Kläger erneut – diesmal unter Beachtung der Formalien – aufzufordern, ein Gutachten vorzulegen. Das Gericht müsste dann – sofern es wieder zu einem Verbot kommen und der Kläger sich dagegen gerichtlich wehren sollte – die Fragen klären, die es jetzt offen lassen konnte.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28. Juli 2011 – 9 A 3272/10

 

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