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Natur- und Umweltschule

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23. August 2011 | Verwaltungsrecht

Der Freistaat Sachsen muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden den Betrieb der »Natur- und Umweltschule – staatlich genehmigte Grundschule« in Dresden vorläufig genehmigen und die Aufnahme des Schulbetriebs zum 22.8.2011 gestatten. Der private Träger der »Natur- und Umwelt«-Grundschule konnte im Eilverfahren ein besonderes pädagogisches Interesse für sein Konzept der »sozialen, ökonomischen und politischen Aspekte des verantwortlichen Umgangs mit Natur und Umwelt« glaubhaft machen.

Um Rechtsschutz nachgesucht hatte ein Verein, dem die Sächsische Bildungsagentur die Genehmigung zum Betrieb einer freien Schule mit dem Namen »Natur- und Umweltschule« versagt hatte. Die Bildungsagentur vermochte ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne des Art. 7 Abs 5 GG für den Betrieb dieser Schule nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht Dresden sah dies anders: Zentraler Gedanke des Schulkonzepts des Antragstellers sei die Weiterentwicklung der Waldkindergartenpädagogik auf die Grundschule. Eine Schule, die an diese pädagogische Richtung anknüpfe, gebe es in Dresden bislang nicht. Wie bei den Waldkindergärten sollten Umwelt, Nachhaltigkeit und Natur nicht nur wie im staatlichen Lehrplan thematisiert und in Exkursionen erlebt werden. Vielmehr solle auch der Unterricht zu großen Teilen in die Natur verlegt werden. Lesen, Schreiben und Rechnen sollten die Kinder nicht im Klassenzimmer, sondern im Wald oder auf freien Plätzen lernen. Dabei erhoffe sich der freie Schulträger von diesem Lernortwechsel vielfältige Anregungen für den Prozess und die Inhalte des Lernens. Die Richter waren der Auffassung, dass sich dieser Ansatz neben weiteren Aspekten gewichtig von dem Lernansatz staatlicher Grundschulen in Sachsen unterscheide, so variantenreich diese auch seien. Von der Bildungsagentur geäußerte Zweifel an der Qualifikation der Lehrkräfte für den Aufbau der »Natur- und Umweltschule« teilten die Richter mit Blick auf Ausbildung und Werdegang der Pädagogen nicht.

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 – 5 L 392/11

 

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