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Neues Hundegesetz in Niedersachsen

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26. Mai 2011 | Verwaltungsrecht

Der Niedersächsische Landtag hat heute die Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Mit der Neufassung wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung enthält nun – aufbauend auf den bisherigen Regelungen – unter anderem die Verpflichtung, dass jede Person, die in Niedersachsen einen Hund hält, zukünftig sachkundig sein muss.

Sachkundenachweis für jeden Hundehalter

Ein Bestandteil des Hundegesetzes ist die Sachkundeerfordernis, für die eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen ist. Hundehalter müssen die Sachkundeerfordernis also am 1. Juli 2013 nachweisen können.

Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht ablegen.

Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenführhund halten.

Haftpflichtversicherung

Neu ist auch die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde ab einem Alter von sechs Monaten. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, beides muss also so schnell wie möglich erfolgt sein. Innerhalb von zwei Jahren wird für Niedersachsen ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die der Hundehalter zu machen hat.

Verpflichtendes Chippen

Schließlich sieht das neue neidersächsische Hundegesetz auch die Pflicht zur Kennzeichnung (Chippen) aller Hunde ab einem Alter von sechs Monaten vor, um die Identifizierung sicherzustellen.

“Gefährliche” Hunde

Die in Bezug auf gefährliche Hunde bestehende Zuständigkeit der Landkreise/kreisfreien Städte bleibt unverändert. Im Übrigen nehmen die Gemeinden nach einer gewissen Frist künftig anlassbezogen Überwachungsaufgaben nach dem Gesetz wahr.

 

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