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Neugliederung von Gemeinden in Sachsen-Anhalt

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20. Februar 2012 | Verwaltungsrecht

Die Gemeinden Prittitz und Gröbitz sind durch die Zuordnung zur Einheitsgemeinde Stadt Teuchern nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Mit dieser Begründung hat jetzt das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die kommunalen Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis zurückgewiesen.

Gerichtet sind die Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Prittitz und Gröbitz gegen die Auflösung der Beschwerdeführerinnen und ihre Zuordnung zur Einheitsgemeinde Stadt Teuchern. Die Gemeinden haben insbesondere geltend gemacht, der Gesetzgeber habe bei der Sachverhaltsermittlung und Abwägung die faktische Trennung zwischen ihnen und dem künftigen Sitz der Verwaltung durch die Bundesautobahn 9 nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner sei den bestehenden geschichtlichen und landsmannschaftlichen Beziehungen zur Verbandsgemeinde Wethautal nicht Rechnung getragen worden.

Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Zuordnung zur Einheitsgemeinde Stadt Teuchern nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt werden. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines politischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes eine leitbildgerechte Zuordnung innerhalb der Struktur der früheren Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land vorgenommen, die sich am Gemeinwohl orientiert und die geografischen und sonstigen Besonderheiten angemessen berücksichtigt.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteile vom 14. Februar 2012 – LVG 64/10; LVG 65/10

 

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