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NPD ins Bürgerhaus

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12. November 2010 | Verwaltungsrecht

Der NPD kommt bei ihren Veranstaltungen derzeit zugute, dass sie nicht verboten ist und damit die gleichen Rechte genießt, wie andere Parteien: So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Stadt Hohenmölsen verpflichtet, ihr Bürgerhaus auch an die NPD zu vermieten:

Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung und insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben nicht verbotene Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung kommunaler Einrichtungen. Dementsprechend sind die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten. Die NPD darf daher nicht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden, solange sie nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist. Es besteht daher aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien. Die Stadt Hohenmölsen hatte in der Vergangenheit das Bürgerhaus mehrfach anderen politischen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

Dem Einwand der Stadt, sie habe das Bürgerhaus bisher nur für regional bestimmte (ortsgebundene) Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Beschwerde der Stadt Hohenmölsen ist daher zurück gewiesen worden.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. November 2010 – 4 M 221/10

 

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