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Offenlegung der Regierungsakten zur AKW-Laufzeitverlängerung

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10. Juni 2011 | Verwaltungsrecht

Das Bundesministerium der Justiz muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin Einsicht in seine Akten zu der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit jenes Gesetzes gewähren, mit welchem Ende 2010 die Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke durchschnittlich um 12 Jahre verlängert wurden.

Auf der Grundlage einer sog. „Formulierungshilfe“ der Bundesregierung änderte der Bundestag Ende 2010 ohne Zustimmung des Bundesrats das Atomgesetz. Im Vorfeld dieser Änderung wurde in der Presse berichtet, das Bundesministerium der Justiz vertrete die Auffassung, dass das Änderungsgesetz bei einer „moderaten Laufzeitverlängerung“ keiner Zustimmung durch den Bundesrat bedürfe.

Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes Einsicht in die im Bundesministerium der Justiz vorhandenen Unterlagen zu der Frage zu gewähren, was unter einer moderaten Laufzeitverlängerung zu verstehen ist. Das Bundesjustizministerium lehnte dies ab.

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte nun jedoch nicht der Argumentation des Bundesministeriums der Justiz, sondern gab der Klage teilweise statt: Dem Akteneinsichtsbegehren könne nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesministerium der Justiz bei der Vorbereitung von Gesetzen Regierungstätigkeit ausübe. Auch dabei werde es als Behörde tätig und falle nicht aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes heraus. Es handele sich auch nicht um Informationen aus dem „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“, den die Regierung benötige, um unbefangen Entscheidungen treffen zu können. Dass die Regierung zukünftig in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sein könnte, wenn die Beklagte die fraglichen Informationen aus dem abgeschlossenen Vorgang der Laufzeitverlängerung offenbare, sei nicht zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden.

Soweit das Bundesjustizministerium in der Verhandlung zum Inhalt weiterer Akten keine genauen Angaben machen konnte, hat das Verwaltunggericht das Verfahren abgetrennt und dem Ministerium aufgegeben, die Stellen zu benennen, wo sich Informationen zur Zustimmungsbedürftigkeit der Laufzeitverlängerung befinden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 – VG 2 K 46.11

 

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