Optische Bedrängungswirkung von Windkraftanlagen

Windenergieanlagen sind für Nachbarn oftmals ein Graus. Dieses „optische Unbehagen“ kann zur baurechtlichen Unzulässigkeit des Windrades führen, wie jetzt wieder ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zeigt. Dort hatte die Klage einer Nachbarin gegen die Genehmigung für ein in Bochum-Gerthe im Bau befindliches Windrad Erfolg.

Optische Bedrängungswirkung von Windkraftanlagen

Die Klägerin hatte bereits im Spätsommer versucht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes des Bau der Windkraftanlage zu verhindern. Nachdem ihr Antrag in der ersten Instanz durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zunächst abgelehnt wurde1, war ihre hiergegen gerichtete Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein – Westfalen in Münster erfolgreich2.

Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nunmehr seine ihre noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerte Einschätzung wegen des rechtsstaatlicherseits gebotenen Respekts gegenüber der in der Beschwerdeentscheidung des OVG Münster erfolgten Bewertung aufgegeben. Das Verwaltungsgericht geht nunmehr davon aus, dass die vom Oberverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur optischen Bedrängungswirkung von Windenergieanlagen vorliegend uneingeschränkt anzuwenden sind, so dass Windenergieanlagen, die – wie vorliegend – weniger als das Zweifache ihrer Gesamthöhe von benachbarter Wohnbebauung entfernt sind, grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.

Das Angebot der Stadt Bochum, auf einem benachbarten Grundstück zur Abschirmung der optischen Eindrücke der Windenergieanlage Baumanpflanzungen vorzunehmen, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich, da Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens allein die erteilte Genehmigung des Windrades gewesen ist, in der jedoch keine Anpflanzungen vorgesehen sind.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 2009 – 8 K 2882/09

  1. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.09.2009 – 8 L 808/09[]
  2. OVG Münster, Beschluss vom 06.11.2009 – 8 B 1473/09[]